Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd hat in zwei Fällen Maklern bestätigt, dass sie selbstständig und "nicht rentenversicherungspflichtig" sind. Das berichtet der Jurist Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, die die beiden Makler bei den Anträgen an die DRV unterstützt hatte. Die DRV entscheidet über die Rentenversicherungspflicht von Erwerbstätigen. Die Bestätigung ist interessant und richtungsweisend, weil die beiden freien Vermittler hauptsächlich mit einem Maklerpool zusammenarbeiten und keine Mitarbeiter beschäftigen. Solche Konstellationen gibt es immer häufiger. Pikant zudem: In einem bekannten Urteil aus dem Jahr 2016 hatten das Landessozialgericht (LSG) Bayern sowie zuvor die DRV Bayern Süd noch anders entscheiden.

Worum geht es genau? Der Gesetzgeber schreibt in Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) vor, dass ein ansonst zweifelsfrei Selbstständiger in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss, wenn er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. In diese Kategorie fallen etwa Ausschließlichkeitsvertreter von Versicherern, die keine Mitarbeiter beschäftigen. Aber auch freie Makler können laut Einschätzung einzelner Gerichte zu "schutzbedürftigen Selbstständigen" werden, wenn sie einen Großteil ihrer Geschäfte über einen Pool abwickeln.

Höchstrichterliches Urteil fehlt
Wann aber genau ein Makler mit dieser Konstellation der Rentenversicherungspflicht unterliegt, ist in der Praxis mitunter strittig, auch weil das Bundessozialgericht sich noch nicht mit dem Thema befasst hat. Überhaupt sind nur zwei einschlägige Urteile hierzu bekannt: Das LSG Bayern hatte 2016 (Az. L 1 R 679/14) entschieden, dass der Makler in die Rentenkasse einzahlen muss. Das Sozialgericht (SG) Lüneburg verneinte dagegen genau das in einem Urteil von Ende 2022 (Az. S 4 BA 32/19). Ein Dreh- und Angelpunkt in diesem Zusammenhang ist die Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" im Sinne von Paragraf 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI. Das LSG Bayern sah den Pool als Auftraggeber, das SG in Lüneburg dagegen die Kunden des Maklers.

Anwalt Wirth betont nun, dass die Bescheide der DRV Bayern Süd ohne ein Widerspruchsverfahren ergingen. Dies zeige, dass die DRV mittlerweile die besonderen Strukturen der Makler-Pool-Beziehungen klarer erkennt und bewertet. Denn die Kernaussage in einem Bescheid der DRV vom 28. August 2024 war: "Sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig", zitiert der Anwalt. Damit wird Wirth zufolge klargestellt, dass nicht der jeweilige Maklerpool Auftraggeber ist, sondern die über einen Maklervertrag mit dem Makler verbundenen Kunden.

Maklerpools sind keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne
"Diese Bescheide sind ein bedeutender Sieg für die Maklerbranche. Maklerpools fungieren als Dienstleister, die Maklern erhebliche administrative und wirtschaftliche Vorteile bieten – ohne sie dabei in eine Abhängigkeitsposition zu zwingen", kommentiert Wirth. Die aktuellen Entscheidungen der DRV Bayern Süd würden bekräftigen, dass Maklerpools keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne sind. (jb)