Immer mehr Bankkunden müssen als "Verwahrentgelte" etikettierte Strafzinsen für Guthaben berappen. Manch einer mag sich fragen, ob sich diese Kosten eigentlich von der Steuer absetzen lassen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit dem Thema befasst und ist zu einem für Sparer unangenehmen Schluss gelangt: Nein, Strafzinsen sind nicht steuerlich absetzbar.

Wie die "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" (FAS) berichtet, ist das Ministerium der Auffassung, dass es sich bei den "Minussätzen" in Höhe von meist 0,5 Prozent für überambitionierte Sparer nicht um Zinsen im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt, sondern um eine Art Einlagengebühr. So argumentieren auch die Banken selbst, die den Begriff "Minuszins" tunlichst vermeiden und von einer "Guthabengebühr" oder einem "Verwahrentgelt" sprechen.

Die Argumentation des BMF lautet vereinfacht so: Dem Gesetz nach sind Zinsen die Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung. Ein Kunde "leiht" der Bank Kapital, indem er bei ihr Geld parkt, das die Bank wiederum für eigene Geschäftszwecke, beispielsweise für Firmenkredite, verwenden kann. Dafür muss die Bank dem Kunden Zinsen zahlen, aber nicht umgekehrt. Setzt die Bank ein Minuszeichen vor ihren Einlagenzins, ist plötzlich der Kunde der Bank eine Gegenleistung für seine Einlagen schuldig. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf, heißt es ab jetzt: Dieser Obolus ist im gesetzlichen Sinn kein "echter" Zins. Stattdessen wird daraus eine Verwahrgebühr, die aber nicht zu den negativen Einkünften aus Kapitalvermögen zählt und somit auch nicht entsprechend berücksichtigt werden kann. 

Sparerpauschbetrag muss reichen
Um solche und andere Geldanlagekosten steuerlich zu erfassen, hat der Fiskus den Sparerpauschbetrag eingeführt. Der liegt seit Jahren starr bei 801 Euro. Der Gesetzgeber sieht darin die immer weiter um sich greifenden Negativzinsen ausreichend berücksichtigt.

Die FDP würde das gern ändern, scheiterte damit aber im Januar 2020 im Finanzausschuss. Die SPD wies damals darauf hin, dass die Zinsen nach Abzug der Inflation auch in früheren Zeiten immer wieder im negativen Bereich gelegen hätten, ohne dass es dafür Steuererleichterungen gab. Zwischenzeitlich war sogar mal ein generelles Strafzinsverbot im Gespräch.

Unzufriedenen Bankkunden bleibt nichts anderes übrig, als das Institut zu wechseln. Lediglich Unternehmen dürfen Negativzinsen als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. (fp/ps)