Kleine Ursache, große Wirkung: Das Landgericht Hamburg verdonnerte vor einigen Monaten einen Versicherungsmakler zu Schadenersatz in Millionenhöhe. Der Grund: Er hatte einer Bewachungsfirma keinen adäquaten Versicherungsschutz verschafft. Das Unternehmen zog den Makler wegen eines Beratungsfehlers zur Rechenschaft und bekam recht – er musste für die Schäden in Höhe von rund fünf Millionen Euro aufkommen.

Das Urteil sollte Maklern zweierlei vor Augen führen: zum einen, dass sie die Geschäftsrisiken von Kunden besser zweimal prüfen müssen; zum anderen, dass sie, wenn es schief geht, mit für sie selbst existenziell schädigenden Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden können. Ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) kommt zwar für Beratungsfehler auf, so hohe Schadensummen deckt sie in aller Regel aber nicht ab. Daher raten Experten Finanz- und Versicherungsvermittlern fast gebetsmühlenartig immer wieder, ihren individuellen Versicherungsschutz gemäß ihres Risikoprofils aufzubauen und regelmäßig zu überprüfen. Wichtig seien hier vor allem Zusatzbedingungen.

AVB sind Grundgerüst
Was heißt das? Zunächst: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der VSH-Policen stellen nur eine Basisausstattung dar. Sie regeln allgemeine technische Inhalte wie die Laufzeit, Regeln zum Einzug der Prämie oder Kündigungsfristen. "Wirklich wichtig sind die 'Besonderen Bedingungen' für die jeweilige Berufsgruppe", erklärt Christian Henseler, Geschäftsführer von CGPA Europe Underwriting, der deutschen Vertretung des europaweit tätigen VSH-Versicherers CGPA Europe. "Diese enthalten etwa die Details des nötigen Versicherungsschutzes für die gesetzlich vorgegebenen Tätigkeiten von Vermittlern gemäß Paragraf 34d, 34f, 34h oder 34i Gewerbeordnung." 

Die "Besonderen Bedingungen" bieten zwar Schutz vor den Folgen vieler Beratungsfehler, sie haben aber auch Lücken, denn es gibt Konstellationen, in denen die Standardbedingungen der VSH-Versicherer für die spezifische Vermittlertätigkeit nicht greifen. "Ein Immobiliardarlehensvermittler hatte eine Finanzierung für einen Kunden erarbeitet. Dabei hatte er versprochen, sich auch um die Anträge für gesetzliche Förderungen zu kümmern", berichtet Henseler. "Ein Antrag kam aber wegen technischer Probleme nicht beim Adressaten an, wodurch der Kunde einen finanziellen Schaden erlitt. Der VSH-Versicherer übernahm den Schaden nicht, weil nach dessen Aussage die Übernahme von Förderungsanträgen über die Vermittlung von Immobiliardarlehen hinausginge. Hier hätte es einer Erweiterung in den Bedingungen bedurft."

Wichtige Zusatzklauseln
Solche Zusatzvereinbarungen sind nach Meinung von Experten daher besonders wichtig. Sie bieten neben Präzisierungen der versicherten Tätigkeiten auch Schutz und Unterstützung bei anderen Problemen. Ein weiteres Beispiel: "Im Rahmen des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung hatte ein Vermittler bei der Gesundheitsabfrage eine Vorerkrankung der Kundin verschwiegen. Der PKV-Versicherer weigerte sich daher, die Kosten für Behandlungen zu übernehmen. Zudem wird die Kundin keine adäquate Versicherung mehr erhalten", sagt Henseler. 

Das sei zwar ein Standardfall, für den der VSH-Versicherer in der Regel aufkommt. Im konkreten Fall allerdings nicht, weil es sich bei der Kundin um die Ehefrau des Vermittlers handelte. "Da gibt es bei den Versicherungsbedingungen vielfach Ausschlüsse von Ansprüchen Dritter, die mit dem Vermittler verwandt sind oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Eine solche Konstellation müsste im Bedingungswerk geregelt werden", so Henseler.  (jb)


Wer's genauer wissen möchte, findet den vollständigen Artikel zum Thema VSH-Policen für Vermittler ("Richtiger Schutz gesucht") mit weiteren Details und Infos in FONDS professionell 4/2021 ab Seite 410. Angemeldete Leser können den Artikel kostenlos auch hier im E-Magazin lesen.