Sachsens Verbraucherschützer haben für Kunden der Sparkassen Meißen und Vogtland, die im Besitz von Prämiensparverträgen sind, Etappensiege errungen: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat kurz vor den Ostertagen in zwei Urteilen entschieden, dass die beiden sächsischen Institute bei solchen Verträgen unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet hatten. Daher müssen sie nun noch einmal nachrechnen – zugunsten der betroffenen Kunden. Dies berichtet die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ).

Prämiensparverträge erfreuten sich vor allem in den 1990er- und den frühen 2000er-Jahren großer Beliebtheit. Viele Sparkassen boten solche Produkte an, die in der Regel vorsehen, dass ein Geldinstitut dem Kunden zusätzlich zum veränderbaren Zins eine jährliche Prämie zahlt. Der Bonus ist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt und beträgt bis zu 50 oder sogar 100 Prozent der jährlich erzielten Sparerträge.

Zahlreiche Musterfeststellungsklagen
Doch in Zeiten dauerhaft niedriger Zinsen sind die Prämiensparprodukte für zahlreiche Sparkassen und Banken zum Problem geworden. Daher kündigen sie vielfach alte Verträge oder passen die Zinsen an, allerdings eher zu ihren eigenen Gunsten. Verschiedene Verbraucherzentralen gehen schon seit einiger Zeit mit Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen vor. Sie sind unter anderem häufig der Auffassung, dass die Häuser bei der Anpassung der Zinsen unwirksame Klauseln verwendet hätten, so auch im Fall der Sparkassen Meißen und Vogtland.

Dieser Auffassung schloss sich der Fünfte Zivilsenat des OLG Dresden nun an. Die Richter orientierten sich der FAZ zufolge bei den Entscheidungen an ihrer bisherigen Rechtsprechung. Der Senat hatte bereits in Musterverfahren gegen Sparkassen aus Leipzig und Zwickau sowie gegen die Erzgebirgssparkasse der Position der Verbraucherschützer weitgehend zugestimmt. In den beiden aktuellen Fällen gehen die Richter davon aus, dass die Zinsanpassungsklauseln nicht wirksam seien, schreibt die FAZ.

Einzeln vor Gericht ziehen
Für die Prämiensparer ist das zwar erfreulich, noch können sie von dem OLG-Urteil de facto aber nicht profitieren. Zum einen haben die unterlegenen Sparkassen die Möglichkeit, Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen. Zum anderen trifft ein Musterentscheid, auch wenn er rechtskräftig wird, lediglich rechtliche Feststellungen. 

Um die Differenzbeträge zum korrekt berechneten Zinsertrag erstattet zu bekommen, müssen die Sparer selbst vor Gericht ziehen. Der richtige Zins müsse für jeden einzelnen Vertrag "auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt" ermittelt werden, zitiert die FAZ aus dem Urteil.

Der Streit geht weiter
Derweil geht der Zoff um Prämiensparverträge in Sachsen weiter. In knapp zwei Monaten werde sich das OLG Dresden mit einer Musterklage gegen die Sparkasse Muldental aus Grimma beschäftigen, so die Zeitung. (am)