In wenigen Tagen ist es so weit: Am 2. August tritt die Neufassung der delegierten Verordnung 2017/565 zur Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie Mifid II in Kraft. Von diesem Tag an gilt für Anlageberater nicht weniger als ein neues Regime. Dass sie für die Geeignetheitsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Kunden und deren finanzielle Verhältnisse erheben müssen, ist längst zur Routine geworden. In Kürze werden sie jedoch auch die Nachhaltigkeitspräferenzen der Anleger abfragen müssen, also zu klären haben, ob und wenn ja welche ökologischen oder sozialen Kriterien sie bei ihren Investments berücksichtigt wissen möchten. So schreibt es die überarbeitete delegierte Verordnung vor.

Das Gesetzeswerk macht auch konkrete Vorschläge dazu, welche Kriterien Finanzprodukte erfüllen sollten, damit sie Anlegern mit Nachhaltigkeitspräferenzen empfohlen werden können. Doch um die Regelungen zu verstehen, müssen sich Berater auch mit den komplexen Vorschriften der EU-Offenlegungs- sowie der Taxonomieverordnung auskennen. Um den Finanzprofis Hilfestellung bei der Auswahl der richtigen Produkte zu bieten, haben die Branchenverbände der Fondsgesellschaften (BVI), Banken (DK) und Zertifikatehäuser (DDV) gemeinsam ein "ESG-Zielmarktkonzept" entwickelt. Zahlreiche weitere Verbände haben schon Leitfäden und Formulierungshilfen bereitgestellt.

Erhebliche Herausforderungen
Trotz allem wird die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen Berater vor erhebliche Herausforderungen stellen. Das gilt umso mehr, als einige technische Regulierungsstandards zur Offenlegungsverordnung noch fehlen. Und bei all den neuen Regelwerken, Vorschriften und Maßgaben verliert der eine oder andere vielleicht ganz aus den Augen, welchen übergeordneten Zweck der EU-Gesetzgeber mit der ESG-Abfrage eigentlich verfolgt.

Rechtzeitig vor dem Start erläutert FONDS professionell ONLINE in der Bilderstrecke oben noch einmal den Hintergrund, die wichtigsten Gesetzeswerke und Begriffe. (am/bm)