Verlustzuweisung. Das Hase-und-Igel-Spiel zwischen der Fondsbranche und der Finanzverwaltung geht weiter. Der Paragraf 15b EStG schob den Steuersparmodellen im Jahr 2005 eine Riegel vor – rückwirkend. Im vergangenen Jahr sorgten Fonds mit fremdfinanziertem Erwerb von Schuldverschreibungen für ein scheinbares Comeback der Verlustzuweisungsmodelle. Der Steuerspareffekt war zunächst möglich, weil die Paragrafen 15a und 15b EStG nur ausnahmsweise bei Einkünften aus Kapitalvermögen zum Tragen kommen. Bei den betreffenden Fonds lagen jedoch Einkünfte nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG vor. Der Gesetzgeber schloss dieses Steuerschlupfloch – rückwirkend.

Private Placements. In diesem Jahr kamen unter Initiatoren und Vertrieben neue Fragen auf: Eignen sich Private Placements als Steuersparmodell? Lässt sich mit ihnen die Modellhaftigkeit umgehen? Ein klares „Nein“ gab Hans-Jürgen Weiland, Steuer-Oberamtsrat und Dozent an der Hochschule für Finanzen in Hamburg, auf einer Veranstaltung von eFonds24 mit dem bezeichnenden Untertitel „Ein Fall für unverbesserliche Steuertriebtäter“. Im Zweifel werde die Finanzverwaltung den Begriff der Modellhaftigkeit eng auslegen, meint Weiland.

Modellhaftigkeit. „Wer eine Investitionsidee hat und dafür Anleger ins Boot holt, in welcher Form auch immer, verursacht das Tatbestandsmerkmal Modellhaftigkeit“, so der Steuerexperte. Modellhaftigkeit lasse sich nur vermeiden, wenn der Anleger selbst den tatsächlichen Anstoß für die Investition gibt. Wenn der Initiator auch Zusatz- und Nebenleistungen anbiete und der Anleger nicht nur das Investitionsobjekt, sondern auch eine oder mehrere Zusatzleistungen – etwa einen Geschäftsbesorgungsvertrag für eine Mietgarantie – annehme, sei der Tatbestand „gleichgerichtete Leistungsbeziehungen“ erfüllt. Entscheidend sei auch, ob ein Investitionsvorhaben vermarktet wird. Laut Weiland liegt eine Vermarktung vor, sobald ein Vermittler tätig wird, der im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben finanziell entlohnt wird.

Beweislast. Für Gesprächsstoff sorgt auch ein Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium. Dem Entwurf zufolge soll mit einer Änderung des Paragrafs 40 Abgabenordnung im Jahressteuergesetz 2008 die Beweislast umgekehrt werden. Dann müssten die Steuerpflichtigen bei einer Prüfung dem Finanzamt beweisen, dass es sich nicht um eine modellhafte Investition handelt. Bislang haben die Finanzämter nachzuweisen, dass ein Steuermodell missbräuchlich ist.

fondstelegramm-Meinung. Die Branche beschwert sich über willkürliche Gesetzgebung durch rückwirkende Neuerungen. Mit dem ständigen Drang zum Steuersparen fordert sie die Bundesregierung zu solchen Maßnahmen jedoch geradezu heraus. Schon vor der Einführung des Paragraf 15b EStG war klar: Steuerstundungsmodelle sind vom Gesetzgeber nicht gewünscht.

Wer einen Grundgedanken des Steuerrechts zu umgehen versucht, beschwört selbst Rechtsunsicherheit herauf.