Alte Hasen. Wer nachweisen konnte, als Finanzanlagenvermittler seit 2006 ununterbrochen tätig gewesen zu sein, dem erließ die Gewerbeordnung die inzwischen vorgeschriebene Sachkundeprüfung und erteilte auch so die Erlaubnis nach Paragraf 34f. Alten Hasen wurde unterstellt, durch langjährige Praxis über hinreichend Sachkunde zu verfügen. An die Stelle des Sachkundenachweis trat bei Ihnen der Nachweis ununterbrochener einschlägiger Tätigkeit. Dafür waren jährliche Prüfberichte gemäß Makler- und Bauträgerverordnung erforderlich.

Übergangsfrist. Eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 gab den Gewerbeämtern die Möglichkeit, die Erlaubnis gemäß 34f auch vorläufig zu erteilen, wenn denn der Nachweis über die vorhandene Sachkunde bis zum Ende der Frist erbracht wurde. Am 31. Dezember 2014 war die Frist abgelaufen. Wer bis dahin keinen Sachkundenachweis erbracht hatte, dessen Erlaubnis erlosch und er wurde aus dem Register gestrichen.

Der feine Unterschied. "Allgemein wurde bisher davon ausgegangen", sagt Dietmar Goerz von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, "dass diese Übergangsfrist nicht nur für diejenigen galt, die ihre Sachkunde durch eine Prüfung nachzuweisen hatten, sondern auch für die alten Hasen." Damit wurde der Nachweis über eine abgelegte Prüfung und der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit identisch behandelt. Hier sei jedoch ein wesentlicher Unterschied zu berücksichtigen, machte Rechtsanwalt Goerz vor dem Verwaltungsgericht Neustadt stark. Denn der Tätigkeitsnachweis befreie den Finanzanlagenvermittler ja gerade von seiner Pflicht, eine Sachkundeprüfung abzulegen und die Ausschlussfrist gelte allein für den Nachweis einer abgelegten Prüfung nicht für den Tätigkeitsnachweis. Das Gericht folgte dieser Einschätzung (Einstweilige Anordnung, Beschluss vom 30. April 2015: 4 L 310/15 NW, nicht rechtskräftig) und erklärte es für widersprüchlich, dass ein alter Hase deswegen seine Erlaubnis verlieren solle, weil er erst nach dem Stichtag nachweist, dass er von der Sachkundeprüfung befreit ist, und somit die Frist für ihn ja gar nicht gegolten habe.

Der Anwendungsbereich der Alte-Hasen-Regelung wird durch diese Entscheidung weiter ausgedehnt.