Urteil. Ein Anleger des geschlossenen Immobilienfonds HAT 43 kann von der Rückzahlung eines Darlehens absehen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. April 2007 eine durch die Société Générale eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Az: XI ZR 9/06). Zentraler Aspekt der Begründung ist nach Einschätzung der in den Fall involvierten Kanzlei KTAG die Feststellung, dass der Anleger nicht Darlehensnehmer geworden ist. Deshalb erhält der Anleger sämtliche an die Bank gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zurück, da er nicht wirksam Darlehensnehmer geworden ist.

Konstellation. Die zugrunde liegende Konstellation: Ein Treuhänder ist mit weit reichenden Vollmachten ausgestattet, die ihn auch dazu bevollmächtigten, für Fondsanleger Darlehensverträge abzuschließen. Arbeitet der Treuhänder jedoch mit den Darlehen gewährenden Banken zusammen, geht das Verbraucherkreditgesetz von einem unzulässigen Verbund aus, um Darlehen abzuschließen.

Begründung. Im HAT 43 hatte die Dr. Jehl Treuhand GmbH als Treuhänderin mehrere Darlehensverträge für die GbR abgeschlossen. Auch die im Verfahren beteiligte Société Générale hatte Darlehen zur Finanzierung des Fonds gegeben. Die Bank vertrat die Auffassung, der klagende Anleger müsse zumindest anteilig für diese Darlehensverträge einstehen, sie anteilig bedienen und zurückzahlen. Dem hielt KTAG entgegen, der Kläger müsse schon deshalb nicht haften, weil es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um nichtige Vereinbarungen gehandelt habe. Die Dr. Jehl Treuhand GmbH hätte die Verträge für den Kläger nicht abschließen dürfen, da sie nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte. Dieser Begründung waren die beiden Vorinstanzen gefolgt. Mit dem nun ergangenen BGH-Urteil ist der Fall abgeschlossen.

Welche weiteren Fonds von dieser Regelung ebenfalls betroffen sind, ist im Einzelfall zu prüfen.