Beschluss. Der Bundesgerichtshof hat für den Zweitmarkt für geschlossene Fonds einen richtungweisenden Beschluss gefasst. Verkaufswillige Anleger dürfen Fondsanteile auch an institutionelle Interessenten verkaufen. Das Veto des Initiators bleibt wirkungslos, auch dann, wenn es im Gesellschaftsvertrag verankert ist. Den Beschluss fasste der BGH am 7. Juli 2008. Hansa Mare zog nun die Revision zurück. Damit sind die Urteile der Vorinstanzen rechtskräftig.

Sachverhalt. Hansa Mare hatte die Übertragung von Anteilen der beiden Fonds MS Mare Lycium und MS Mare Balticum an einen Zweitmarktfonds von Maritim Invest aus „wichtigem Grund“ abgelehnt. Diese Option hatte sich Hansa Mare im Gesellschaftsvertrag für den Fall gesichert, dass der Initiator sein Vorkaufsrecht nicht wahrnimmt. Die Ablehnung hatte Hansa Mare damit begründet, dass der Initiator im Wettbewerb mit Maritim Invest stünde. Daraufhin hatten zwei Anleger Hansa Mare auf Zustimmung zum Verkauf ihrer Fondsanteile an einen Zweitmarktfonds verklagt.

Vorinstanzen. Die Anleger bekamen vom Landgericht Bremen im Jahr 2006 und vom Oberlandesgericht Bremen im Jahr 2007 Recht. Das OLG Bremen stellte in seinem Urteil vom 7. Juni 2007 fest, dass Anleger ein berechtigtes Interesse daran hätten, ihre Anteile frei am Zweitmarkt für geschlossene Fonds zu verkaufen. Zum einen sei kein wichtiger Grund für die Ablehnung zu erkennen, zum anderen bestünde keine Wettbewerbssituation. Hansa Mare war unter den Aktenzeichen II ZR 154/07 für das MS Mare Lycium und II ZR 155/07 für das MS Mare Balticum in Revision gegangen.

Vorkaufsrecht. Die Konstellation ist stets die gleiche: Institutionelle Käufer interessieren sich für einen Fonds, der Initiator will sich von Mitbewerbern abschotten und räumt sich bei den Anlegern ein Vorkaufsrecht ein. In einem weiteren Fall ist es ebenfalls Kaufinteressent Maritim Invest, der sich – allerdings noch nicht gerichtlich – mit einem Initiator auseinandersetzt, in diesem Fall mit dem Fondshaus Hamburg. FHH lässt im Fonds 5 MT Lutetia derzeit über ein Vorkaufsrecht im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen.

fondstelegramm-Meinung. Ein Vorkaufsrecht hat aus Anlegersicht seine Tücken: Verkaufswillige müssen den Deal unter Wahrung von Fristen ankündigen. Außerdem wird der Initiator sein Vorkaufsrecht nur dann ausüben, wenn er sich davon selbst ein gutes Geschäft verspricht. Nicht plausibel klingt das Argument von FHH, dass sich Geschäftsführung und Reeder die Fondsgeschäftführung teilen. Vertragsreeder Ahrenkiel hält auch noch 50 Prozent am Fondshaus Hamburg. Zu behaupten, dass „eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet“ sei, wenn „ein ausländischer Großinvestor versucht, der Gesellschaft einen neuen Vertragsreeder gegen den Willen des Komplementärs aufzuzwingen“, spricht eher gegen die Fondskonstruktion als für ein Vorkaufsrecht.

Vorkaufsrechte bleiben unter den Zweitmarktakteuren ein Reizthema. Die Vorteile liegen vor allem beim Initiator: Er ist über alle Kaufinteressenten informiert und kann bei günstigen Angeboten selbst zugreifen.