Beschluss. Banken müssen ihren Kunden sämtliche Provisionen in voller Höhe offenlegen. Der BGH hat mit Beschluss vom 20. Januar 2009 klargestellt, dass seine Rechtsprechung zu Kickbacks auch für den Vertrieb geschlossener Fonds gilt (Az: XI ZR 510/07). Die Aufklärungspflicht besteht auf Basis unabhängig von der Vergütungshöhe, sofern ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.

Sachverhalt. Ein Anleger des Medienfonds CFB 140 hatte die Commerzbank verklagt, weil die Bank beim Verkauf eine Vergütung von mindestens acht Prozent erhalten hatte, die Höhe der Provision dem Anleger jedoch verschwiegen hatte. Das Landgericht Magdeburg wies die Klage zurück, auch vor dem OLG Naumburg hatte der Anleger zunächst keinen Erfolg. Das OLG sah die Commerzbank nicht in der Pflicht, die Provision in voller Höhe anzugeben, da die Vergütung weniger als 15 Prozent der Einlage ausmachte. Der BGH hat nun das OLG-Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das OLG habe den Fall lediglich unter dem Aspekt einer Fondsvermittlung betrachtet, obwohl zwischen dem Anleger und der Bank auch ein Beratungsvertrag bestanden habe. Mit deutlichen Worten rügt der BGH in seinem Beschluss diese Nachlässigkeit des Oberlandesgerichts.

Begründung. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen gehe es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird, über die er aufzuklären ist. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenskonflikt sei in beiden Fällen gleich. Für die Bank habe „ein ganz erheblicher Anreiz“ bestanden, Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung der CFB zu empfehlen. „Darüber und den damit verbundenen Interessenskonflikt musste die Beklagte den Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten einschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten“, heißt es in dem Beschluss.

Urteil. Der BGH hatte am 19. Dezember 2006 geurteilt: Banken müssen bei der Beratung und Empfehlung von Fondsprodukten die Rückvergütungen der Fondsgesellschaften aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren offenlegen (Az: XI ZR 56/05). Nur so könne ein Kunde einschätzen, ob die Anlage tatsächlich eine Empfehlung wert sei oder ob das Interesse der Bank an hohen Kickbacks im Vordergrund stehe. Das Urteil betraf die gesamte Fondsbranche (siehe fondstelegramm vom 8. März 2007).

Wenn ein Berater Kickbacks verschwiegen hat, kann ein Anleger nicht nur die Kickbackzahlung, sondern auch seine komplette Einlage samt Agio zurückverlangen.