Urteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 28. Januar dieses Jahres ein Urteil gefällt, das die Commerzbank zur Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung und zu Schadensersatz verpflichtet (1 U 32/13). Die in Krefeld ansässige Hildegard Bredemann-Busch-du Fallois Stiftung hatte sich 2001 mit 280.000 Euro am CFB-Fonds 142 beteiligt, der den Bau eines Büroobjekts in Frankfurt Sachsenhausen finanziert hat. Die Commerzbank hatte die Stiftung bei Zeichnung beraten, aber falsch, wie das Gericht befand. Der Fonds entwickelte sich bis 2009 plangemäß. Seit 2011 blieben die Ausschüttungen aber aus. Nicht zuletzt die Finanzierung in Schweizer Franken wurde dem Fonds zum Verhängnis.

Falschberatung. Das Gericht macht vor allem zwei Beratungsfehler aus. Erstens sei die Empfehlung dieses geschlossenen Immobilienfonds nicht anlegergerecht gewesen und zweitens seien der Stiftung in der Beratung Rückvergütungen an die Commerzbank in Höhe von mindesten fünf Prozent der Zeichnungssumme verschwiegen worden.

"Nicht anlegergerecht". In einem Beratungsgespräch durch eine Bank Rückvergütungen nicht auszuweisen, führt vor Gericht regelmäßig zur Rückabwicklung einer Beteiligung. Bemerkenswert an diesem Urteil ist indes die Betonung, dass die Beratung deswegen falsch gewesen sei, weil sie nicht anlegergerecht gewesen sei: "Die Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage durch die Beraterin der Beklagten war nicht anlegergerecht, weil mit der rechtlichen Verpflichtung der Klägerin, ihr Stiftungskapital zu erhalten, unvereinbar. ... Die Klägerin durfte schon aus stiftungsrechtlichen Gründen nicht das Risiko eingehen, das Stiftungskapital durch riskante Anlagegeschäfte zu mindern." Zu der Begründung, dass ein Stiftungsvorstand keine riskanten Anlagen eingehen dürfe, sagt Gunter Reiff, Rechtsanwalt und Steuerberater bei RP Asset Finance Treuhand, München: "Diese pauschale Aussage ist unzutreffend. Eine Stiftung muss ein langfristiges Kapitalerhaltungskonzept verfolgen. Dies bedeutet, dass die Stiftung eine Anlagestrategie verfolgen muss, die geeignet erscheint, den Kapitalerhalt zu sichern."
In der Konsequenz heißt das, dass die Frage der Anlegereignung nicht allein am Produkt festzumachen ist. "Im Rahmen der Anlagestrategie kann die Stiftung auch bis einem gewissen Grad höhere Risiken eingehen, wenn die Risiken angemessene Renditen versprechen. Wesentlich ist, dass der Stiftungsvorstand dokumentiert, dass er sich der Risiken bewusst ist und die Investitionsentscheidung unter Berücksichtigung des Gesamtportfolios der Stiftung trifft", sagt Reiff.

fondstelegramm-Meinung. Aus dem Urteil geht hervor, dass bei der Beratung zum Erwerb dieser Beteiligung so einiges nicht gestimmt hat: Schon die Frage, ob ein Beratungsverhältnis zustande gekommen sei, ist offenbar nicht so ganz zu klären gewesen, und auch die Frage, wann der Prospekt überreicht wurde ist unklar, von den Kick-backs ganz zu schweigen. Insofern gibt es keinerlei Zweifel daran, wer die Verantwortung für eine in diesem Fall offenbar lausige Beratung zu tragen hat.
Dass das Urteil aber mit Verweis auf das Stiftungsrecht generell riskante Anlagen für Stiftungen ausschließt, könnte den Stiftungen einen Bärendienst erweisen. Denn Anlagemöglichkeiten, die ohne jedes Risiko das Kapital nicht nur erhalten, sondern stetig mehren, die gibt es nicht mehr. Es kann also nicht darum gehen, bestimmte Anlageformen für per se inkompatibel mit dem Stiftungsrecht zu erklären. Der Notwendigkeit des Kapitalerhalts muss das gesamte Vermögensportfolio einer Stiftung Rechnung tragen, nicht die einzelne Anlage. Das OLG-Urteil unterscheidet nur halbherzig zwischen der "streitgegenständlichen Anlage", die in diesem konkreten Fall nicht anlegergerecht gewesen sei und sehr allgemeinen "riskanten Anlagegeschäften" die stiftungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen. Insofern dürfte das Urteil nur eingeschränkt übertragbar auf andere Fälle sein.

Die Beurteilung ob ein Produkt und die zugehörige Beratung anlegergerecht sind, muss aus der Perspektive des Anlegers erfolgen, sie darf nicht allein vom Produkt ausgehen.