... noch selten hat ein Gerichtsentscheid den Vertrieb geschlossener Fonds so empfindlich getroffen, wie der vom 20. Januar. Die enorme Verunsicherung, die er auslöste, bewirkte eine sehr lebhafte Diskussion. In der Redaktion standen die Telefone nicht mehr still.

Auf der einen Seite gibt es Verfechter der Position, dass die Entscheidung lediglich ratifiziere, was ohnehin seit 2006 Gerichtspraxis ist. Auf der anderen Seite bricht sich die existenzielle Angst Bahn, rückwirkend wegen einer vielleicht gewährten 0,2-prozentigen Bestandsprovision, die dem Kunden nicht auf die Nase gebunden wurde, im Falle eines wirtschaftlichen Misserfolgs des Fonds für die gesamte Zeichnungssumme haften und schließlich in den Bau zu müssen.

Die beiden Positionen markieren die Ränder des Spektrums und spiegeln entsprechend wahrscheinlich nicht den Großteil der Fälle in der Praxis wider. Wie verhalte man sich also? Die BGH-Entscheidung macht vor allem die Relevanz der Unterscheidung zwischen Vermittler- und Beratertätigkeit deutlich. Ich bin folglich der Meinung, dass man gut beraten ist, sich rechtzeitig, nachhaltig und Dritten gegenüber glaubwürdig über sein Selbstverständnis im Klaren zu sein, ob man sich als Vermittler eines Fonds oder als Berater seines Kunden sieht. Und eins ist klar: ein Kunde wird sich umso besser beraten fühlen, je weniger um heikle Punkte wie das Vertriebsinteresse seines Gegenübers herumlaviert wird.

Eine gute Woche wünscht Ihnen
Ihr Tilman Welther