Kürzlich hat der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt kassiert, das einem klageführenden Anleger eine Mitschuld an seinem erlittenen Kapitalverlust gegeben hatte (III ZR 90/14). Der Kläger habe schließlich, befanden die Frankfurter Richter, erhebliche Beträge aufs Spiel gesetzt, ohne sich zuvor intensiv mit der Kapitalanlage beschäftigt zu haben. Das reiche nicht aus, eine Mitschuld anzunehmen, sagte nun der BGH und brach eine Lanze für den Grundsatz von Treu und Glauben.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Vorinstanzen eklatante Beratungsfehler festgestellt haben, ist das Urteil natürlich nicht zu beanstanden. Aber nachdem ja nun für den Anleger alles gut ausgegangen ist, sei mir gestattet, den Ansatz des Frankfurter Urteils, als bedenkenswert zu bezeichnen. Ohne hier den Unterscheid zwischen "leichtsinnig" und "grob fahrlässig" strapazieren zu müssen, ist meiner Überzeugung nach einem Anleger, der einen sechsstelligen Betrag für seine Altersvorsorge investieren möchte, zuzumuten, sich im Vorfeld mit der Anlage zu beschäftigen.

Wenn nämlich Dämlichkeit das Prinzip von Treu und Glauben legitimiert, dann läuft es Gefahr, völlig ausgehöhlt zu werden.

Eine gute Woche wünscht
Tilman Welther