Der Bundesgerichtshof hat Mitte Februar dieses Jahres ein erneutes Urteil in Sachen Rückzahlung von Ausschüttungen gefällt. Vor drei Jahren fällte er in gleicher Sache zwei Urteile gegen Dr. Peters. Damals ging es darum, dass in den entsprechenden Prospekten die Rede von Auszahlungen auf ein Darlehenskonto war, was der BGH als nicht ausreichend erachtete.

Verglichen damit wähnte sich Hansa Treuhand auf der sicheren Seite. Denn die Formulierung in einigen Hansa Treuhand-Prospekten schien viel konkreter zu sein: "Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind."

Gleichwohl begründet der BGH, dass die Klausel deswegen unwirksam sei, weil sich ihr nicht entnehmen ließe, dass Liquiditätsüberschüsse, die auf der Basis gefasster Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt worden seien, und insbesondere durch die "sofern"-Bedingung sei nicht hinreichend klar zu erkennen, dass der Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll. "Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht", resümiert Karlsruhe.

Hansa Treuhand hatte Anleger von 19 Fonds zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

Eine gute Woche wünscht
Tilman Welther