Um eine sachgerechte Beratung vornehmen zu können, muss der Vertrieb die Kapitalanlage, die er seinem Kunden vorschlägt, auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Unterlässt er diese Prüfung, muss er seinen Kunden darauf hinweisen, dass er keine Prüfung vorgenommen hat. Der Bundesgerichtshof hat vor ein paar Wochen über einen Fall entschieden (III ZR 139/15), in dem der Berater keine eigene Prüfung vorgenommen hatte, über diesen Umstand aber auch nicht aufgeklärt hatte. Prompt ging das Investment schief und der Berater sah sich mit einer Schadenersatzklage konfrontiert.

Das Urteil des BGH nimmt ihn gleichwohl ein Stück weit in Schutz. Denn allein die Tatsache, dass der Berater keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen hat und das nicht mitteilte, löse keinen Anspruch auf Schadenersatz aus. Vielmehr hätte eine durchgeführte Plausibilitätsprüfung tatsächlich auch ergeben müssen, dass das Geschäftsmodell der fraglichen Kapitalanlage auch tatsächlich nicht plausibel ist.

Interessant ist an dem Urteil zum Einen, dass es die grundsätzliche Pflicht des Vertriebs bestätigt, eine eigene Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Zum Anderen ist das Urteil aber interessant, weil es eine Beweislastumkehr postuliert. Ihm zufolge obliegt es nämlich dem Anleger, den Nachweis zu erbringen, dass das Angebot Plausibilitätsdefizite aufwies.

Liebe Leser des fondstelegramm, sowohl auf Seiten der Anleger als auch auf Seiten des Vertriebs: Gute Finanzberatung zeichnet aus, dass möglichst offen über möglichst alle Risiken gesprochen wird, und das zu verschriftlichen hilft beiden Seiten, die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Wir helfen Ihnen dabei, die wesentlichen Punkte zu finden. Im Vorfeld, nicht erst wenn aus Karlsruhe die Aufforderung zum Nachsitzen kommt.

Eine gute Woche wünscht
Tilman Welther