Als die Nation im Frühsommer 2016 von der Fußball EM abgelenkt war, verabschiedeten Bundesrat und Bundestag die Investmentsteuerreform. Gemessen an ihren Auswirkungen hat sie bislang viel zu wenig Aufmerksamkeit bekommen. Am 1. Januar 2018 tritt sie in Kraft.

Zwar wird mit ihr Vieles einfacher, einiges verkompliziert sich jedoch sehr. Sie hat in erster Linie Auswirkungen auf Sondervermögen und Spezialfonds. Die geschlossene Investment-KG ist kaum betroffen. Im Zentrum steht die Abkehr vom Transparenzprinzip, das auch den Fondsanleger steuerlich so stellte, als wäre er direkt investiert. Investmentfonds werden jetzt zum Steuersubjekt und müssen Dividenden- und Immobilienerträge mit 15 Prozent versteuern. Auf Anlegerebene greifen künftig pauschalierende Ansätze. Was bisher "ausschüttungsgleiche Erträge" waren, heißt jetzt Vorabpauschale. Sie wird mittels eines jährlich vom BMF festzusetzenden einheitlichen Basiszinssatzes, der mit je nach Fondsart verschiedenen Freistellungsquoten gewichtet wird und in Verbindung mit der Entwicklung des Rücknahmepreise des Fondsanteils ermittelt. Dadurch spielen die tatsächlich erwirtschafteten Erträge keine Rolle mehr, sie werden pauschal versteuert, vergleichbar mit der Tonnagesteuer oder der Kfz-Steuer, die sich auch nicht nach gefahrenen Kilometern richtet.

Die Freistellungsquoten sollen dabei die Doppelbesteuerung auf Anleger- und Fondsebene kompensieren, was in den allermeisten Fällen auch gelingen dürfte. Problematisch wird es allerdings für steuerbefreite Anleger, wie zum Beispiel Stiftungen. Wenn sie mit steuerpflichtigen Anlegern zusammen in einem Fonds sind, wird es ihnen nicht mehr oder nur sehr erschwert möglich sein, die 15 Prozent Steuern, die auf Fondsebene abgeführt werden, zurückzubekommen.

Stiftungen, ihre Berater und Stiftungsfonds-Initiatoren haben hier noch einen nicht unerheblichen Aufholbedarf.

Ein gute Woche wünscht
Tilman Welther