Stiftungen fürchten, ihre Gemeinnützigkeit aberkannt zu bekommen, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Schließlich sollen sie ja nicht gewerblich, sondern mildtätig sein.

Das stimmt aber so nicht. Zwar ist für eine Stiftung ganz wesentlich, dass sie selbstlos ihrem Förderzeck nachkommt. Die dafür notwendigen Mittel muss sie aber – abgesehen zum Beispiel von Spenden – aus ihrem Vermögen erwirtschaften. Dafür werden ihnen vom Gesetzgeber viel mehr Möglichkeiten eingeräumt, als die meisten Stiftungen auch nutzen. Zwar hebt § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG zunächst die Befreiung von der Körperschaftsteuer für gewerbliche Einkünfte von Stiftungen auf. § 64 der Abgabenordnung hebt aber wiederum diese Aufhebung bis zu einer Freigrenze von 35.000 Euro pro Jahr auf. Investiert eine Stiftung beispielsweise in ein Solarkraftwerk, das 3,5 Prozent pro Jahr erwirtschaftet, dann kann sie bis zu einer Million Euro darin investieren, zahlt keine Steuern und riskiert auch nicht ihre Gemeinnützigkeit.

Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei dem Betrag von 35.000 Euro um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag handelt. Das hat zur Folge, dass im Falle einer etwaigen Überschreitung dieses Betrags nicht wie beim Freibetrag nur der Überschuss, sondern der Gesamtbetrag versteuert werden muss. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung steht aber auch dann nicht im Feuer.

Mit dergleichen Spezialfragen beschäftigen wir uns auf unseren Stiftungssymposien. Das nächste findet Mitte April 2018 statt. Vormerkungen welcome.

Eine gute Woche wünscht
Tilman Welther