Einladung. Zusammen mit Werbematerial zur Namensschuldverschreibung 7 aus dem Hause ECI erhielten die Zeichner der Namenschuldverschreibung 5 dieser Tage die Einladung zu einer Anlegerversammlung am 8. Oktober 2015.

Zwei Beschlüsse. Die Tagesordnung sieht vor, zwei Beschlüsse zu fassen. Erstens soll der Emittentin, der US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 5 GmbH & Co. KG, erlaubt werden, das Anleihekapital nebst Zinsen schon vorzeitig zurückzuzahlen. Zweitens soll sie das auch in Form von Aktien der Deutsche Oel und Gas SA erbringen dürfen.

Dept-Equity-Swap. Anleger mögen bedenken, dass es sich hier um eine nicht unerhebliche Umqualifizierung ihrer Ansprüche handelt. Aus dem Anspruch auf die Rückzahlung baren Nominalkapitals nebst Verzinsung, wird ein Besitzanteil an einer – jedenfalls derzeit noch – nicht börsennotierten Aktiengesellschaft. Der Anspruch auf eine laufende Verzinsung von 12 Prozent pro Jahr (Tranche A) beziehungsweise einer endfälligen Verzinsung von 14,7 Prozent pro Jahr (Tranche B) würde also in ein – zumindest einstweilen – nicht handelbares Aktienpaket umgewandelt, dessen Wertbestimmung noch aussteht. Das Angebot, aus der Position des Gläubigers in die des Anteilseigners zu wechseln, auch das mögen Anleger bedenken, ist ein Instrument der Krisenbewältigung (siehe etwa statt vieler: Gieraths, Paries oder Jöst). ECI kommuniziert aber keinen finanziellen Engpass.

fondstelegramm-Meinung. Hintergründe des Debt-Equity-Deals werden nicht erläutert und die Rolle, Struktur und Zukunftsaussichten der Deutsche Oel und Gas SA bleiben im Dunkeln. Die Anlegerversammlung findet mitten in der Woche in Uhingen, einem kleinen und nur umständlich erreichbaren Städtchen am Fuße der Schwäbischen Alb, statt. Die den Anlegern an die Hand gegebene Information ist nicht geeignet, darauf eine Entscheidung zu begründen. Ohne Weisung ist die Abstimmung des Treuhänders dessen freiem Ermessen anheim gestellt, worauf im Einladungsschreiben zwar hingewiesen wird. Nicht erwähnt wird hingegen, dass die Gesellschafterversammlung schon dann beschlussfähig ist, wenn erstens ordnungsgemäß eingeladen wurde und zweitens die Komplementärin, beispielsweise vertreten durch Geschäftsführer Matthias Moosmann, anwesend ist. Möglicherweise fassen also Treuhänder Timo Biebert und Fondsgeschäftsführer Moosmann allein bei einem mittäglichen Gerberbräu die beiden dann gleichwohl gültigen Beschlüsse.

Unzureichende Informationslage eine Entscheidung zu fällen und anlegerunfreundliche Umstände.