Urteil. Die Altlasten der Falk-Gruppe werden weiter aufgearbeitet. Das Oberlandesgericht Celle hat die BHW Bank AG zur Rückabwicklung einer Beteiligung am Falk-Fonds 68 verurteilt (Az: 3U 31/07). Der Anleger hatte seine Fondsbeteiligung über ein Darlehen bei der BHW Bank finanziert. Einmal mehr geht es um das Widerrufsrecht gemäß Haustürwiderrufsgesetz. Ein AWD-Mitarbeiter hatte den Fonds in einem so genannten Haustürgeschäft vermittelt.

Widerruf. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag enthielt nach Auffassung des Gerichts den unzulässigen Zusatz: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird.“ Deshalb kann der Anleger den Darlehensvertrag auch noch im Nachhinein widerrufen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

BHW. Erst vor einem Monat hatte die BHW Bank vor dem OLG Celle eine Schlappe hinnehmen müssen. Dabei ging es um Schadensersatz für einen Anleger der Dritten Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die BHW Bank die erhebliche Differenz zwischen der prognostizierten und der tatsächlichen Mieteinnahme kannte. Die Bank habe sich „der Erkenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen“ (siehe fondstelegramm vom 29. Mai 2008).