Urteil. Das Oberlandesgericht München hat Deloitte & Touche zum Schadensersatz an eine Anlegerin des Filmfonds Vif 3 verurteilt. 20.474 Euro muss die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die Anlegerin zahlen. Die Anlegerin, vertreten von der Rechtsanwältin Katja Fohrer, hatte sich im Jahr 2000 am Vif 3 mit 40.000 DM plus Agio beteiligt. Deloitte hatte im Prospektgutachten nicht darauf hingewiesen, dass der Prospekt ein unzutreffendes Worst-case-Szenario suggeriert.

Vorinstanz. Das Landgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen. Zwar bestünden Zweifel an einer ausreichenden Klarheit des Prospekts, womit auch das Prospektgutachten in Frage stehe. Allerdings könne die Klägerin daraus keine Rechte herleiten. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn wären verjährt. Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stünden der Anlegerin gegen den Wirtschaftsprüfer nicht zu.

Revision. Die Klägerin ging in Revision und bekam Recht. In seinem Urteil vom 4. Januar 2008 (Az: 8 U 3238/06) beruft sich das OLG München auf den Bundesgerichtshof. Der BGH hatte im vergangenen Jahr die Prospektfehler bestätigt (Az: III ZR 125/06) und sah eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter grundsätzlich in Frage kommend. Zudem schließt ein Anspruch des Anlegers aus Prospekthaftung im engeren Sinn einen Anspruch gegen den Prospektprüfer aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht aus (Az: X ZR 283/02).

Sonderfall. Im vorliegenden Fall war der Anlageberater der Klägerin ihr jetziger Ehemann und damaliger Lebensgefährte. Bei dieser Konstellation wäre es lebensfremd anzunehmen, dass zwischen den Partnern ein formeller Anlageberatungsvertrag bestanden haben soll, argumentiert das OLG München. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Lebensgefährte und „Berater“ auf Wunsch der Anlegerin das Gutachten angefordert und die Anlegerin das Gutachten auch gelesen hatte. Deloitte muss die Klägerin nun so stellen, als wenn sie den Filmfonds nicht gezeichnet hätte.

Die Revision gegen das Urteil hat das OLG München nicht zugelassen.