Urteil. Das Landgericht München 1 hat die Stadtsparkasse München zu Schadensersatz verurteilt (Az: 28 O 19314/07). Die Bank hatte nach Einschätzung des Gerichts einen Anleger des Fundus-Fonds 27 falsch beraten. Die Ansprüche aus dem im Jahr 1992 geschlossenen Vertrag seien nicht verjährt, urteilte das Landgericht am 27. Mai 2008. Der Anleger sei nicht auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Argumente. Die Stadtsparkasse hatte eine Verjährung der Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Begründung: die Renditen seien nicht in prognostizierter Höhe gezahlt worden; die Fondsgesellschaft habe die Anleger regelmäßig auf die negative Vermögenslage des Fonds hingewiesen. Allein aufgrund fehlender Ausschüttungen lasse sich jedoch keine Kenntnis vom Totalverlustrisiko herleiten, widerlegte das Landgericht die Argumentation der Sparkasse. Den Geschäftsberichten sei nur zu entnehmen gewesen, dass der Fonds bereits finanziell angeschlagen war.

Verjährung. „Die bloße Erkennbarkeit eines Beratungsfehlers führt noch nicht dazu, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt“, folgert Rechtsanwalt Andreas Lang von der Kanzlei Nieding & Barth. Der Bundesgerichtshof hatte im März 2007 entschieden, dass Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung erst nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Umständen verjähren, die einen Anspruch begründen (Az: VIII ZR 218/06 und III ZR 229/06).