Urteil. Die Dritte Zivilkammer des Landgerichts Zwickau hat die OVB Vermögensberatung verurteilt. Die Kölner Vertriebsgesellschaft hatte den klagenden Anleger aus dem Fundus-Fonds 27 falsch beraten. Die OVB muss die vermittelten Anteile nun rückabwickeln (Az: 3 O 689/07). Der Anleger bekommt seine Einlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurück; die Steuervorteile bleiben bestehen. Der Fonds hatte in das Berliner Bürohaus „Pyramide“ investiert und sich für die Anleger zu einem Desaster entwickelt.

Begründung. Der Berater der OVB hatte nicht hinreichend auf die Risiken des Fonds hingewiesen. Der Beratung im Vorfeld der Zeichnung lag lediglich ein Kurzprospekt zugrunde. Den ausführlichen Fondsprospekt erhielt der Anleger erst am Tag der Zeichnung – zu spät, um sich ausreichend informieren zu können, urteilt das Landgericht Zwickau. Der OVB-Berater hatte zudem nicht überprüft, inwieweit unabhängig von einer möglichen Insolvenz des Initiators die Zahlung der Ausschüttungen in den Folgejahren sicher sei. Auch auf mögliche Rückforderungen von bereits gezahlten Ausschüttungen habe der Berater nicht hingewiesen.

Keine Mitschuld. Den Anleger trifft nach Auffassung des Gerichts keine Mitschuld. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Beraters habe er nicht anhand des spät ausgehändigten Prospekts prüfen müssen. „Ein Anlageinteressent, der einen Anlagevermittler als Sachkundigen hinzuzieht, gibt zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet auf fremde Hilfe angewiesen ist und über die erforderlichen Kenntnisse nicht verfügt“, heißt es im Urteil. Die Ansprüche seien nicht verjährt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu zahlenden Betrags vorläufig vollstreckbar.