Verschiedene Interessen. Geschlossene Fonds haben in der Regel einen einheitlichen Gesellschaftszweck. Dahinter stehen jedoch individuelle Interessen der einzelnen Gesellschafter. Während der eine für die Liquidation plädiert, lehnt der andere einen vorzeitigen Verkauf aus steuerlichen Gründen ab. Auch bei der Nachschussleistung scheiden sich die Geister. Im Gesellschaftsvertrag sollen so viele Interessen wie möglich aufgegriffen werden. Heraus kommt der kleinste gemeinsame Nenner.

Rechtsunsicherheit. Da es kein Gesetz für geschlossene Fonds gibt, kommt der Vertragsgestaltung eine große Bedeutung zu. Im Gesellschaftsvertrag selbst werden sämtliche vertraglichen Beziehungen für den geschlossenen Fonds geregelt. Oftmals sind Regelungen zu Nachschusspflichten und zur Haftung der einzelnen Gesellschafter gegenüber Drittgläubigern zu vage formuliert. Hierdurch entsteht sowohl für die Gesellschaft als Ganzes als auch für die einzelnen Gesellschafter Rechtsunsicherheit, die sich teilweise erst nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten lösen lässt.

Absicherung. Da die Emissionshäuser für den Gesellschaftsvertrag verantwortlich sind, liegt es nahe, dass sich die Initiatoren in möglichst vielen Punkten gegenüber den Anlegern absichern wollen, um im Zweifelsfall auf der sicheren Seite zu sein. Schon deshalb sollten Anleger genau hinsehen, worauf sie sich im Gesellschaftsvertrag einlassen und in welchen Punkten sie eventuell ins Hintertreffen geraten könnten.

fondstelegramm: Herr Renner, worauf kommt es aus Sicht der Anleger grundlegend in den Gesellschaftsverträgen an?
Oliver Renner: Es ist darauf zu achten, dass insbesondere transparente Regelungen vorhanden sind. Regelungen, die der Anleger nicht versteht, sollten gegebenenfalls einer anwaltlichen Beratung unterzogen werden. Die Erfahrung zeigt, dass Anleger die Gesellschaftsverträge oftmals gar nicht lesen oder zur Kenntnis nehmen. Es kann dann zu bösen Überraschungen kommen.

fondstelegramm: Welche Punkte sind aus Sicht der Emissionshäuser im Gesellschaftsvertrag unbedingt zu regeln?
Oliver Renner: In jedem Fall sollten wirksame Verjährungsregelungen und Haftungsbeschränkungsvereinbarungen geregelt werden. Deren Wirksamkeit ist nach den dahingehenden Voraussetzungen und Vorgaben zu überprüfen, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

fondstelegramm: Gibt es nach Ihrer Erfahrung gängige Regelungen in Gesellschaftsverträgen, mit denen sich Initiatoren absichern wollen, die im Zweifelsfall aus juristischer Sicht aber so nicht umsetzbar sind?
Oliver Renner: Oftmals wird versucht, eine Beweislastregelung zu vereinbaren, die aber unwirksam ist. Auch Haftungsbeschränkungen und Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen außerordentliche Gesellschafterversammlungen einberufen oder Kontroll- und Informationsrechte ausgeübt werden können, verstoßen oft gegen gesetzliche Vorgaben.

fondstelegramm: Was ist davon zu halten, dass die Übertragung von Fondsanteilen nur mit der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters oder des Treuhänders möglich ist?
Oliver Renner: Sie ist dann von Bedeutung, wenn die Zahlungsfähigkeit des neuen Gesellschafters relevant ist, beispielsweise wenn Nachschusspflichten oder Ausgleichsansprüche der Gesellschaft bestehen. Daher sollte ein Vorbehalt aufgenommen werden. Die Ablehnung der Zustimmung darf aber nicht willkürlich erfolgen. Man sollte genau regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Zustimmung versagt werden kann.

fondstelegramm: Anleger können ihre Stimme auf den Treuhänder übertragen und ihm eine Weisung erteilen, an die sich der Treuhänder zu halten hat. Erfolgt keine Weisung, kann der Treuhänder in manchen Fällen nach eigenem Ermessen abstimmen, in anderen Fällen muss er sich enthalten. Welche Variante halten Sie für sinnvoller?
Oliver Renner: Da der Treuhänder auch bei einer Ermessensentscheidung die des Anlegers wahrzunehmen hat, bringt die bloße Enthaltung nichts. Der Treuhänder sollte aber bei einer von ihm auszuübenden Ermessensentscheidung vorab die Gründe darlegen, warum er welche Entscheidung treffen möchte, damit dies überprüfbar ist.

Das gesamte Interview und hintergründige Artikel zum Thema Gesellschaftsverträge bringt die Fondszeitung in ihrer Ausgabe 4-2008.