Keine doppelte Grunderwerbsteuer. Der Bundestag hat am 12. November beschlossen, Grunderwerbsteuer dann nicht noch mal zu erheben, wenn das Immobilienvermögen eines in Abwicklung begriffenen offenen Immobilienfonds schließlich an die Depotbank übergeht. Grunderwerbsteuer wird künftig erst dann fällig, wenn eine Immobilie an Dritte veräußert wird – und die muss dann der Erwerber zahlen, sie wird nicht mehr dem Immobilien-Sondervermögen belastet. „Diese doppelte Steuerlast für Privatanleger haben wir in der Vergangenheit mehrfach kritisiert. Wir freuen uns, dass der Bundestag diese technische Korrektur vorgenommen hat“, erklärt Dr. Andreas Mattner, Präsident des Zentralen Immobilien Ausschuss e.V.

Hintergrund. Offene Immobilienfonds sind Sondervermögen. Die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft muss daher die Immobilien in ihrem Eigentum halten. Entsprechend kommt es zu einer Eigentumsübertragung, wenn im Zuge der Abwicklung eines offenen Immobilienfonds das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft erlischt, beispielweise durch Kündigung, wie es der Regelfall bei den in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds ist. Dann geht das Immobilieneigentum kraft Gesetz an die Depotbank über. Bei inländischen Immobilien löste das bisher eine Grunderwerbsteuerpflicht aus.