Urteil. Das Landgericht Frankfurt hat Ende Juli die Taunus-Sparkasse dazu verurteilt, vier Beteiligungen an Immobilienfonds rückabzuwickeln, zu deren Zeichnung sie einer Stiftung zwischen 2004 und 2008 geraten hat. Insgesamt geht es um einen Betrag in Höhe von rund 1,9 Millionen Euro.

Das volle Programm. Die Stiftung hatte die Sparkasse wegen fehlerhafter Anlageberatung verklagt. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt und ein Totalverlust möglich ist. Sie sei weder darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei den Auszahlungen um gewinnunabhängige Entnahmen gehandelt habe, noch darüber dass gemäß § 172 Abs. 4 HGB deren Rückzahlung gefordert werden kann. Es sie zu keiner Aufklärung über der Sparkasse gewährte Rückvergütungen gekommen, auch auf die die fehlende Handelbarkeit der Fonds sei die Stiftung nicht hingewiesen worden.

Schwache Verteidigung. Die Sparkasse hingegen führte ins Feld, lediglich vermittelnd tätig geworden zu sein, was sie aber nicht lange aufrecht erhalten konnte. Sie machte erfolglos geltend, der Stiftungsvorstand sei mit vergleichbar riskanten Geldanlagen hinreichend vertraut gewesen und das Stiftungsportfolio habe ebenfalls eine entsprechende Risikoneigung zu erkennen gegeben.

Urteilsbegründung. Die Beratungsleistung, sagt das Gericht, war nicht anlegergerecht. Die zugrunde liegende Korrespondenz macht klar, dass es sich um eine Beratungs- und nicht um eine Vermittlungsleistung gehandelt hat. Und nachdem erwiesenermaßen der Sparkasse die Stiftungssatzung vorgelegen hat, hätten die geschlossenen Immobilienfonds nicht empfohlen werden dürfen.

Kommentar. Das Urteil ist insofern zu begrüßen, als es die Taunus-Sparkasse für eine offenbar völlig unzureichende Stiftungsberatung in die Verantwortung nimmt. Zu bedauern ist das Urteil indes, weil es wie schon das Urteil gegen die Commerzbank vergangenes Jahr den Immobilienfonds als solchen für stiftungsungeeignet erklärt, obwohl sogar im Urteil selbst auch von Beimischungsgrenzen bis zehn Prozent die Rede ist. "Das eigentlich interessante an diesem Urteil für den Stiftungsberater ist, dass weder im Vorfeld noch durch das Gericht thematisiert worden ist, dass Auszahlungen aus geschlossenen Fonds keine mit Investmentfonds vergleichbaren Ausschüttungen sind, sondern eine Mischung aus Kapitalrückführung und erwirtschaftetem Ertrag. Für den Privatanleger ist es in der Regel egal, wie diese Mischung aussieht. Für eine Stiftung ist es essenziell, das getrennt zu behandeln, denn Kapitalrückführungen sind dem Stiftungsvermögens wieder zuzuführen, nach dem Gebot der ertragreichen Vermögensanlage zwingend wieder anzulegen und dürfen nicht für Förderzwecke genutzt werden", sagt Jörg Seifart von der Gesellschaft für das Stiftungswesen.

Die Gesellschaft für das Stiftungswesen veranstaltet unter anderem hierzu am 9. November den Workshop "Update: Stiftungen erfolgreich in der Vermögensanlage beraten".