Urteil. Ein Anleger der Wohnbau Fonds Stadtresidenz Leipzig GbR erhält seine Darlehensraten zurück und ist von weiteren Darlehensverbindlichkeiten befreit. Das Landgericht Stuttgart hat die Volksbank-Raiffeisenbank Glauchau dazu verklagt, dem Anleger die Darlehensraten Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte am Fondsanteil zurückzuerstatten. Das Urteil vom 15. Januar 2009 (Az: 25 O 579/07) ist noch nicht rechtskräftig.

Sachverhalt. Der Anleger hatte sich vor zwölf Jahren an dem GbR-Fonds beteiligt. Ein Mitarbeiter der ASV Immobilienvertriebs GmbH hatte ihm neben den Fondsanteilen auch den Darlehensvertrag mit der Volksbank-Raiffeisenbank vermittelt. Im Jahr 2004 widerrief der Anleger den Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Die Widerrufsbelehrung war zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung unzulässig. Die Bank reichte eine grundsätzlich zulässige Widerrufsbelehrung nach.

Folge. Der Widerruf des Klägers sieben Jahre nach Fondszeichnung erfolgte rechtzeitig, da die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte. Auch nach der späteren Übersendung einer grundsätzlich zulässigen Widerrufsbelehrung begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, weil es sich nicht mehr um eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung handelte, meint der Stuttgarter Rechtsanwalt Patrick Zagni. Ein Kunde müsse nicht damit rechnen, dass von ihm unterschriebene und von der Bank gegengezeichnete Unterlagen nachträglich abgeändert werden und dass darin eine neue Belehrung enthalten ist.