Bewirtschaftungserfolg. Die Insolvenzverwalter der P&R Gesellschaften können auf weitere Erfolge verweisen. Nachdem sie sich zuletzt Zugriff auf die Schweizer P&R-Gesellschaft gesichert haben, um das vorhandene Containergeschäft fortführen zu können, vermelden sie jetzt, dass daraus bereits rund 110 Millionen Euro erwirtschaftet und auf die Treuhandkonten der Insolvenzverwalter weitergeleitet werden konnten. Weitere 150 Millionen sollen im Laufe dieses Jahres noch hinzukommen. Je nach Marktentwicklung, so die Kanzlei Jaffé, könnten es bis Ende 2021 sogar mehr als 560 Millionen Euro sein.

Auszahlungsvoraussetzungen. Dass die Anleger als Gläubiger überhaupt am Insolvenzverfahren teilnehmen können, musste zunächst mal die Höhe ihrer Forderungen festgestellt werden, die sie dann anmelden mussten. Dafür hatten die Insolvenzverwalter den Anlegern im August vergangenen Jahres jeweilige Beträge mitgeteilt. Es waren jedoch lediglich vorläufige Beträge, da es insbesondere für die von P&R in Aussicht gestellten Rückkäufe der Container noch keine für alle Anleger anzuwendende Bewertungsgrundlage gab. Die Insolvenzverwalter kündigten damals an, Vorschläge für je individuelle aber auf einer einheitlichen Grundlage berechnete Vergleiche zu erarbeiten. Die liegen jetzt vor, und deren Annahme ist Voraussetzung dafür, dass erste Abschlagszahlungen geleistet werden können.

Hemmungsvereinbarung. Um den Zeit- und Handlungsdruck aus dem Thema Anfechtung von Zahlungen zu nehmen, dafür sieht die Vergleichsvereinbarung nämlich keine Regelung vor, bitten die Insolvenzverwalter um Aufschub, also um eine Verlängerung der Verjährungsfrist. In zahlreichen Fällen ist nämlich noch nicht geklärt, ob erhaltene Auszahlungen von ihnen nicht wieder zurückgefordert werden müssten, weil sie möglicherweis ohne hinreichende Grundlage ausgezahlt wurden. So müssten die Insolvenzverwalter eigentlich vorsorglich innerhalb der Verjährungsfristen geleistete Zahlungen anfechten. Lieber wäre Ihnen, die Anleger würden Ihnen für ein Musterverfahren zur grundsätzlichen Klärung etwaiger Ansprüche freiwillig zwei Jahre mehr Zeit einräumen und dieser Hemmungsvereinbarung zustimmen.

Die Gläubigerausschüsse waren an der Entwicklung der Vergleichsvereinbarung beteiligt und gutheißen sie.