Unerlaubtes Einlagengeschäft. Das Emissionshaus Prokon steht mit seinen Fondsgesellschaften enorm unter Druck. Die Bafin vertritt die Auffassung, dass die Prokon New Energy 7 KG und die Prokon Regenerative Energien GmbH & Co. KG unerlaubt das Einlagengeschäft betrieben haben. Die beiden Fonds hatten den Kommanditisten im Zuge von Rückkauf- und Ausschüttungsgarantien die unbedingte Rückzahlung der eingezahlten Gelder versprochen. Dabei waren die jeweiligen Geschäftstätigkeiten laut Bafin als erlaubnispflichtig einzustufen.

Bafin droht. Derzeit prüft die Bafin, ob im Zusammenhang mit früheren Kapitalanlageangeboten mit vergleichbarer Ausgestaltung ebenfalls das Einlagengeschäft betrieben wird. Im Hinblick auf die Prokon New Energy 3 KG hat die Bafin eine Erlaubnispflicht nach dem KWG festgestellt. In einem Schreiben der Bafin an die Fondsgesellschaft heißt es: „Gewerbsmäßig wird ein Bankgeschäft betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt wird. Da Ihre Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Annahme der Anlegergelder zur Finanzierung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf Dauer angelegt und auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist, sind Sie gewerbsmäßig tätig.“ Die Bafin sieht Anlass, „gebührenpflichtig und unter Zwangsgeldandrohung die Fortführung des Einlagengeschäfts zu untersagen“ und die Geschäfte abzuwickeln.

Meinung. Die Ausführungen der Bafin könnten nach Einschätzung der Rechtsanwälte Ulf Hellmann-Sieg und Thomas Lange von der Kanzlei Rechtsanwälte Klemm & Partner so zu verstehen sein, dass die geleistete Einlage zurückgewährt werden muss. Wie diese Abwicklung dann tatsächlich zu vollziehen ist, bleibt vorerst unklar. Prokon hat auf eine ausführliche Anfrage nicht reagiert – sicher nicht ohne Grund.

Mit weiteren Ungereimtheiten bei Prokon befasst sich die Fondszeitung ausführlich in der Ausgabe 23-2008.