Buchführungspflicht. Jede Stiftung ist gesetzlich dazu verpflichtet, ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Welche Methode sie dazu im Einzelfall verwendet, ist ihr hingegen grundsätzlich freigestellt. In Art. 16 Abs. 1 S. 1 und 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes heißt es dazu beispielsweise: „Die Stiftungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Die Buchführungsart können sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen.“
Vor allem kleine und mittlere Stiftungen begnügen sich häufig mit einer einfachen Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Vermögensübersicht. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind Stiftungen, die ein Gewerbe betreiben oder in Konzernstrukturen eingebunden sind, zwingend den für Kaufleute beziehungsweise Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungspflichten unterworfen. Hat sich der Stifter ausnahmsweise in der Satzung zur Art der Rechnungslegung geäußert, sind diese Vorgaben zwingend zu beachten.
Daneben steht es der Stiftung frei, sich qua Gremienbeschluss eigene Bilanzierungsrichtlinien als Nebenordnung – vergleichbar einer Geschäftsordnung – zu geben, sofern diese eventuellen Satzungs- oder Gesetzesvorgaben nicht widersprechen. In der Praxis ist die handelsrechtliche doppelte Buchführung mit kaufmännischem Jahresabschluss unter den inländischen Stiftungen am weitesten verbreitet.

Geltendes Stiftungsrecht. Konkretere Anhaltspunkte für die Rechnungslegung von Stiftungen können sich aus den Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ergeben. Speziell für Stiftungen existiert eine Stellungnahme (IDW ERS HFA 5) sowie ein Prüfungsstandart (IDW PS 740). Dabei handelt es sich nicht um Rechtsvorschriften mit verbindlicher Geltung. Die IDW-Verlautbarungen dienen vielmehr der möglichst einheitlichen Interpretation des geltenden Stiftungsrechts aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer. Obwohl sie nur empfehlenden Charakter haben, kommt ihnen in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Auf sie beziehen sich im Wesentlichen auch die vom Bundesverband Deutscher Stiftungen herausgegebenen Erläuterungen zu den Grundsätze guter Stiftungspraxis in ihrem Abschnitt „Sachgemäßes Rechnungswesen“. Die IDW-Stellungnahme „Rechnungswesen von Stiftungen“ orientiert sich am Grundsatz der realen Kapitalerhaltung, schafft aber zugleich in zeitlicher Hinsicht Spielräume für die Stiftungen: „In jedem Fall sollte ein für die Stiftung zu präzisierendes und zu dokumentierendes, auf mehrere Jahre angelegtes Kapitalerhaltungskonzept zugrunde gelegt werden. Eine nur kurzfristige Minderung des Stiftungskapitals steht dem nicht entgegen, wenn die Planung erkennen lässt, dass das Ziel der Kapitalerhaltung innerhalb des festgelegten Konzeptes mittelfristig erreicht wird,“ (Rn. 10). Dieser Ansatz löst sich von der verbreiteten Betrachtung der Vermögenserhaltung nur auf Jahresbasis und eröffnet den Stiftungen eine längerfristige Perspektive. Dies ist wichtig, um den Vorständen die Sorge vor den folgen kurzfristiger Wertschwankungen zu nehmen. Im Umkehrschluss schafft er aus Seiten der Stiftung die Verpflichtung, eine längerfristige Anlagestrategie zu definieren und etwa die Rolle der Sachwerte darin zu beschreiben. Auch an dieser Stelle wird deutlich, dass sich Anlagestrategie und Rechnungslegung kaum voneinander trennen lassen.

Dr. Stefan Fritz ist Leiter Stiftungsmanagement im Private Banking der HypoVereinsbank. Stephan Römer ist Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater FA f. Steuerrecht und Partner bei Dr. Mohren & Partner, München.

Der Beitrag ist Teil der Fondszeitung 1/2015. Ihr kostenfreies Exemplar bestellen Sie beim Verlag. Der praktische Teil dieses Beitrags erscheint in der nächsten Ausgabe der Fondszeitung. Er geht am Beispiel von Direktinvestments, offenen und geschlossenen Fonds konkret auf häufige Fragestellungen zur Rechnungslegung von Stiftungen ein.