Grundannahme. Sachwertinvestitionen sind in heutiger Zeit eine der lukrativen und renditestarken Anlageklassen. Deshalb wird sich jede Unternehmung, die mit Kapital ausgestattet ist, mit der Frage einer Anlage in Sachwerten befassen müssen. Was macht aber die Investition in diese Assets insbesondere für Unternehmen des Nonprofit- Bereichs oder für Pensionskassen so schwierig?
In der Vergangenheit ist hier eine sehr große Zurückhaltung zu verzeichnen gewesen. Aber auch heute unter den neuen rechtlichen Vorgaben für die Kapitalanlage, zum Beispiel durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), ergeben sich viele Fragen, denen sich Organisationen dieser Art stellen müssen, wenn sie sich mit Investitionen in Sachwerte befassen wollen. Da die Immobilie die am häufigsten betrachtete Sachwertanlage ist, orientieren sich an ihr auch die folgenden Überlegungen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Pensionskassen. Pensionskassen sind häufig in den Rechtsformen eines Versicherungsvereins aufGegenseitigkeit oder einer Aktiengesellschaft organisiert und unterliegen den Vorschriften des VAG. Damit gelten für ihre Kapitalanlagen in erster Linie die Bestimmungen von Solvency II, die mit Inkrafttreten des neuen VAG zum 1. Januar 2016 unmittelbar Bedeutung haben. Seit der Einführung von Solvency II zum selben Stichtag bestehen für die Kapitalanlage von Versicherern unterschiedliche Vorschriften.

Pensionskassen: Grundsatz unternehmerischer Vorsicht. Nach Darstellung der BaFin sind für Unternehmen des Regelungskreises von Solvency II Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anzulegen. Hierzu müssen diese Unternehmen einen eigenen internen Anlagekatalog erstellen, der die bisher geltende Pensionsfonds-Kapitalanlageverordnung ersetzt.
Dieser Katalog ist so aufzustellen, dass den Anforderungen an Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität der gesamten Kapitalanlage immer Genüge getan wird. Ein transparentes Risikomanagement ist dabei Kern einer jeden Vermögensverwaltung.
Die BaFin führt weiter aus, dass für alle anderen Unternehmen weiterhin die Anlageverordnung als Maßstab der Kapitalanlage des Sicherungsvermögens gilt und die gesetzlich zulässigen Vermögensgegenstände festlegt. Die Verordnung regelt weiter die quantitativen Mischungs- und Streuungsgrenzen sowie die Bestimmungen zur Kongruenz und Belegenheit der Anlagen. Damit sind die Unternehmen zu einem qualitativen Anlagemanagement und zu internen Kontrollverfahren verpflichtet. Die BaFin konkretisiert in ihren Rundschreiben diese Bestimmungen zu den Anlagegrundsätzen, zum Anlagekatalog und vor allem zum Risikomanagement der Kapitalanlagen. Der Verpflichtung zum qualitativen Anlagemanagement und zu internen Kontrollverfahren kommt daher eine überragende Bedeutung zu.

Insofern wird der Kapitalanlageverordnung auch noch weiterhin Bedeutung zukommen. Ihre Vorschriften werden auch weiterhin der Maßstab sein. Allerdings wird eine bloße Übernahme der Regelungen nicht mehr alleine reichen. Eigenes qualitatives Anlagemanagement mit der Einführung von internen Kontrollverfahren wird erforderlich sein.

Pensionskassen: Risiko der Kapitalanalagestrategie. Die Unternehmen müssen umfangreiche Prozesse der Risikoerkennung, -beschreibung und -bewertung einführen, um die Risikotragfähigkeit einer Kapitalanlagestrategie beurteilen zu können. Für Sachwertinvestitionen bedeutet dies, dass auch weiterhin insbesondere kleine Unternehmen an die von der Kapitalanlageverordnung gesetzten Grenzen stoßen werden.
So darf eine Immobilieninvestition in ein einzelnes Objekt nur 10 Prozent des Sicherungsvermögens umfassen. Insgesamt liegt die Grenze für Immobilieninvestitionen im Bereich des Sicherungsvermögens eines Unternehmens bei 25 Prozent.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Stiftungen. Für Stiftungen gelten die Stiftungsgesetze. Während das Bayerische Stiftungsgesetz konstitutiv festlegt, das Vermögen der Stiftung „in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten“, ist in den anderen Stiftungsgesetzen der Länder viel allgemeiner von Kapitalerhalt die Rede. Die Vermögensverwaltung ist zwar gehalten, sich an einer nominalen Erhaltung des Vermögenswertes zu orientieren, jedoch gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Pflicht zur Kaufkrafterhaltung und inwieweit ein Ausgleich für einen Kaufkraftverlust des Vermögens geschaffen werden muss. Als generelle Regel für die Durchführung der Vermögensanlage gilt: „Stiftungsgelder sind nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.“

Stiftungen: Anlagerichtlinien. Bei der Vermögensanlage sollen Stiftungen somit Ertrag bringende Kapitalanlagen wählen aber finanzielle Risiken weitgehend vermeiden. Generell wird in der Literatur die Forderung nach einer „sicheren“ Vermögensanlage vor allem als Hinweis auf eine ausreichende Diversifikation verstanden. Bestimmungen zu einzelnen Anlageformen liegen hingegen nicht vor. Außerdem ist das Vermögensmanagement einer Stiftung gehalten, eine langfristig ausgerichtete Strategie zu verfolgen und die Risiken durch Diversifikation zu begrenzen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Stiftungen, die sich Anlagerichtlinien gegeben haben, vielfach auf die Grundsätze der Kapitalanlageverordnung zurückgegriffen haben. Somit haben die Vorgaben der Kapitalanlageverordnung auch in diesen Organisationen erheblichen Einfluss, da sie seit langen Jahren Grundlage ihrer Anlagepolitik waren. Viele Anlagestrategien sind auf diese Vorgaben ausgerichtet gewesen und werden es auch in Zukunft sein. Gewisse Änderungen im Hinblick auf die Anforderungen an Mischung und Streuung können allerdings die Anlagestrategien beeinflussen.

Der Beitrag ist Auszug aus der aktuellen Fondszeitung 2/2016. Teil II zu den Konsequenzen für die Praxis der Anlagepolitik bei Pensionskassen und Stiftungen erscheint am Donnerstag, den 26.05.2016 im fondstelegramm.

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