Falsche Vorstellung. Anleger können sich an einer Kommanditgesellschaft entweder direkt oder indirekt über einen Treuhänder beteiligen. Wählt ein Anleger den indirekten Weg, hat der Treuhänder seine Interessen zu vertreten – eine Selbstverständlichkeit, aber nur scheinbar. Allzu oft ist in der Beteiligungsbranche der Treuhänder mit dem Initiator verbunden. Es drohen Interessenskonflikte. Schon die Wortwahl „Treuhänder“ verbindet falsche Vorstellungen bei Anlegern, die von einem besonderen Vertrauensverhältnis ausgehen. Dabei lässt sich im Treuhänder der Form nach auch einfach ein Geschäftsbesorger sehen. Schließlich sucht sich der Initiator den Treuhänder stets selbst aus.

Vertrauensmissbrauch. Die Funktionen des Treuhänders sind vielfältig: formelle Stellung als Kommanditist, Abwicklung des Beitritts, Abschluss von Verträgen, Eröffnung von Konten und die Abgabe von Grundbucherklärungen. Diese Aufgaben könnte aber auch der Fondsgeschäftsführer ausführen, wodurch sich Kosten einsparen ließen. Doch dürfte dies gerade nicht im Interesse des Initiators sein. Teilweise übernehmen Treuhänder auch die Mittelverwendungskontrolle. Doch gerade hier ist höchste Vorsicht geboten – vor allem dann, wenn nur nachträglich Belege abgehakt werden, während der Anleger glaubt, dass vor der Ausgabe von Fondsgeldern tatsächlich kontrolliert wurde.

fondstelegramm: Worauf kommt es bei der Wahl der Beteiligungsvariante an? Welche Variante sollten Anleger in der Regel vorziehen?

Peter Mattil: Die Beteiligung über einen Treuhänder macht aus meiner Sicht nur Sinn, wenn der Anleger nicht im Handelsregister eingetragen werden möchte. Eine Haftung kann jedoch auch dadurch vermieden werden, dass nur eine geringe Haftungssumme im Handelsregister eingetragen wird.

Jens Graf: Für die unmittelbare Eintragung ins Handelsregister fallen zusätzliche, allerdings nicht sehr hohe Gebühren an. Auch steht man im Handelsregister als Anleger mehr im Blickpunkt der Öffentlichkeit, während im Treuhandmodell in der Regel Vertraulichkeit gesichert sein sollte.

Mathias Nittel: Eine rein passive Unternehmensbeteiligung ist ein Vabanquespiel mit ungewissem Ausgang. Modelle mit einer Beteiligung über einen Treuhänder müssen mit dem Verdacht leben, dass man zwar das Geld der Anleger will, sie aber von einer wirksamen Kontrolle und Mitwirkung ausschließen möchte.

fondstelegramm: Worin unterscheidet sich die Rolle des Treuhänders von der Rolle des Beirats?

Mathias Nittel: Grundsätzlich sollten Beirat und Treuhänder in einem Boot sitzen und gemeinsam Kontrollfunktionen wahrnehmen. Das Problem ist allerdings, dass es sich bei Treuhändern nicht selten um Gesellschaften von Rechtsanwälten handelt, die in die Fondskonzeption eingebunden waren. Dementsprechend ist das Abstimmungsverhalten auf Gesellschafterversammlungen nur allzu oft an den Interessen des Initiators und nicht an der Interessenlage der vertretenen Anleger ausgerichtet.

Jens Graf: In vielen Gesellschaften kommt dem Beirat eine aktive und mitbestimmende Funktion zu, um den Einfluss der Anlegergesellschafter auf den Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Der Beirat ist vom Grundgedanken her den beigetretenen Gesellschaftern näher, während der Treuhänder im gewissen Sinne Dienstleister der Anleger mit fortbestehender Abhängigkeit vom Emissionshaus ist.

Peter Mattil: Entscheidend ist, dass der Beirat nur Kontrollfunktion ausübt und keine Befugnisse hat. Er kann Anleger weder beraten noch vertreten oder verpflichten. Außerdem besteht keine Haftung des Beirats gegenüber den Anlegern, während der Treuhänder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag bei einer Pflichtverletzung haftet.

fondstelegramm: Manche Fonds sehen gar keinen Treuhänder vor. Was ist davon zu halten?

Mathias Nittel: Ich halte das für eine durchaus gute Lösung. Allerdings müssen die Anleger dann auch ihre Interessen wahrnehmen und Gesellschafterversammlungen besuchen. Nur so lässt sich im Übrigen auch das Problem der fehlenden Beschluss- und Handlungsfähigkeit der Gesellschafterversammlung vermeiden. Hier die Anleger zu einem Mitwirken zu motivieren, dürfte bei den allermeisten Initiatoren ein Umdenken beim Umgang mit den Gesellschaftern erfordern.

Peter Mattil: Auch ich begrüße es, wenn die Initiatoren auf die Einbeziehung eines Treuhänders verzichten. Dessen Aufgaben kann auch der Geschäftsführer übernehmen. Außerdem führt dies möglicherweise dazu, dass der Anleger sich mehr um seine Beteiligung kümmert und sich nicht auf den parteiischen Treuhänder verlässt. Wenn es hart auf hart kommt und Anlegerinteressen auf die Interessen des Initiators prallen, kommt am Ende in vielen Fällen eine Lösung heraus, bei der die Anleger den Kürzeren ziehen.

Das vollständige Interview und weitere Hintergründe zum Thema Treuhänder bringt die Fondszeitung in ihrer Ausgabe 6-2008.