Urteil. Ein Treuhänder muss Anleger darüber aufklären, wenn die in einem Verkaufsprospekt aufgelisteten Fondsnebenkosten zweckwidrig als Vermittlungsprovisionen verwendet werden. Zwei entsprechende Urteile hat der Bundesgerichtshof am 12. Februar 2009 gefällt (Az: III ZR 90/08; III ZR 119/08). Außerdem muss ein Prospekt darüber aufklären, wenn verflochtenen Unternehmen besondere Vermittlungsprovisionen gewährt werden. Der BGH hat daher die Urteile des Oberlandesgerichts München (Az: 18 U 2843/07; 18 U 4372/07) aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.

Sachverhalt. In den Prospekten der Cinerenta-Medienfonds 2 und 3 waren die Vermittlungsprovisionen mit sieben Prozent angegeben; hinzu kam das Agio von fünf Prozent. Es stellte sich jedoch heraus, dass Mario Ohovens Vertriebsfirma Investor Treuhand GmbH 20 Prozent vereinnahmte. Mario Ohoven war zugleich Mehrheitsgesellschafter der Cinerenta GmbH, die als Gründungsgesellschafter und Komplementär des Filmfonds auftrat. Diese Verflechtung war im Prospekt nicht erwähnt.

Vorläufer. Ein ähnliches Urteil hatte der BGH im vergangenen Jahr gefällt (siehe fondstelegramm vom 29. Mai 2008), ebenfalls den Cinerenta-Fonds 3 betreffend. Danach darf der Komplementär bei den Fondsanlaufkosten nicht nach Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.

Insolvenz. Die Investor Treuhand GmbH ist mittlerweile insolvent. Das Insolvenzverfahren wurde am 19. Januar 2009 gegen den Rechtsnachfolger der Investor Treuhand GmbH – die Berintreg GmbH – eröffnet. Die Fa. Berintreg GmbH hatte die Investor Treuhand vor vier Jahren übernommen.

Der BGH nimmt bei versteckten Provisionen alle Verantwortlichen in die Pflicht.