Kündigung. Die Hypovereinsbank hat den Anlegern des VIP Medienfonds 4 einen Teil des Darlehens gekündigt. Die HVB begründet den Schritt mit drei abgebrochenen Filmprojekten. Auf der Gesellschafterversammlung vor einem Monat hatte sich herausgestellt, dass für die betroffenen Projekte „Grimply Brothers“, „Informer“ und „Black Water Transit“ kurzfristig keine Austauschproduktionen in Frage kommen. Daraufhin hat die HVB anteilig die Darlehen in Höhe der auf die nicht verwirklichten Filmprojekte entfallenden Beträge gekündigt.

Auszahlung. Nach der Teilkündigung ist die HVB verpflichtet, vorzeitig die Gelder aus der von ihr übernommenen Schuldübernahme zurückzuzahlen, die für die abgebrochenen Projekte bei ihr eingezahlt wurden. Gemäß der Fondskonzeption müsste die HVB den fälligen Betrag an den Lizenznehmer überweisen, über den sie das Geld zuvor hätte bekommen müssen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 teilt die HVB den Anlegern jedoch mit: „Nach der uns von der Fondsgesellschaft gemäß der vertraglichen Regelung übermittelten Erklärung sind wir im Rahmen der Schuldübernahmeverträge verpflichtet, die im Hinblick auf diese drei Projekte fällig werdenden Zahlungen an die Fondsgesellschaft auszuzahlen.“ Die Fondsgesellschaft habe die HVB gebeten, die Beträge bis zum 15. Februar 2008 an den Fonds zu überweisen. Eine korrekt angewandte Defeasance-Struktur sieht anders aus.

Konsequenz. Für die Anleger ist die Teilkündigung des Darlehens nicht zwangsläufig negativ. „Darlehensrückzahlungspflichten des Anlegers gegenüber der HVB und Auszahlungen der Fondsgesellschaft an den Anleger könnten miteinander verrechnet werden“, meint Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen. Bei einer Beteiligung von 100.000 Euro ergebe sich beispielsweise sogar ein Zinsvorteil des Anlegers von rund 3.400 Euro. Derzeit bestehe für die Anleger keine Zahlungspflicht.

Ausschüttung oder Kapitalreduzierung. Die HVB kündigt in ihrem Anlegerschreiben an, die Fondsgeschäftsführung werde vorschlagen, „den für die Darlehensrückzahlung erforderlichen Betrag an die Anleger auszuschütten“. Ein solches Vorgehen hält Jens-Peter Gieschen für fragwürdig, da die Ausschüttung aus der Fondssubstanz komme und damit die Höhe der Nachschusspflicht steigen würde. Der KWAG-Rechtsanwalt spricht sich für eine Kapitalreduzierung des Fonds aus. Von möglichen Forderungen seitens der Gläubiger im Fall einer Insolvenz der Fondsgesellschaft bliebe das nun überschüssige Kapital unberührt.