Feststellungsbescheid. Der Branche der geschlossenen Fonds steht eine weitere, äußerst unangenehme Steuerdebatte ins Haus. König & Cie. hat für die Vorzugskommanditisten des Suezmax-Tanker Flottenfonds 1 negative Änderungen bei der Besteuerung angekündigt. Das für den Fonds zuständige Betriebsfinanzamt beabsichtigt, „im Rahmen der bevorstehenden Veranlagung für das Jahr 2005 von den eingereichten Feststellungserklärungen abzuweichen“, teilt das Hamburger Emissionshaus mit.

Aberkennung. Das Betriebsfinanzamt spricht den Vorzugskommanditisten die Mitunternehmerschaft ab. Begründung: Um als Mitunternehmer zu gelten, muss ein Anleger auch das Mitunternehmerrisiko tragen. Dazu zählt die Beteiligung am Gewinn und am Verlust. In den Jahren 2003 und 2004 waren die Vorzugskommanditisten des Fonds allerdings nicht an den Verlusten der Zielgesellschaften beteiligt. Sie erzielen somit nach Auffassung des Betriebsfinanzamts keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bleiben deshalb bei den Tonnagesteuerergebnissen außen vor. Das Betriebsfinanzamt stuft die Vorzugskommanditisten stattdessen als typisch stille Gesellschafter ein, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen.

Stille Reserven. Auch die Beteiligung an stillen Reserven zählt zum Mitunternehmerrisiko. Stillen Reserven werden in der Regel dann aufgedeckt, wenn Fondsobjekte verkauft werden. Das Konzept des Suezmax-Tanker Flottenfonds 1 sieht vor, den Veräußerungserlös zunächst den Vorzugskommanditisten zuzuweisen, sofern nicht über die Fondslaufzeit durchschnittlich acht Prozent pro Jahr an die Anleger zurückgeflossen sind. Das Betriebsfinanzamt stellt fest: „Die vage Möglichkeit, an den stillen Reserven der Gesellschaft teil zu haben, wenn diese deutlich höher als erwartet ausfallen, begründet kein Mitunternehmerrisiko.“ Aus Sicht des Betriebsfinanzamts handelt es sich beim Vorzugskommanditkapital „um ein Darlehen, das nach vorher festgelegten Beträgen (…) zurückgezahlt wird, und nicht um eine echte Beteiligung an laufenden Gewinnen und Verlusten und an stillen Reserven.“

Einspruch. Der Steuerberater des Flottenfonds wird „gegen die in Kürze ergehenden Feststellungsbescheide für das Jahr 2005 jeweils den Rechtsbehelf des Einspruchs einlegen“, kündigt König & Cie. an. Der Initiator rechnet damit, dass das Betriebsfinanzamt auch die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 ändern wird – spätestens bei der steuerlichen Außenprüfung. Die Auswirkungen gelten auch für die Folgejahre ab 2006.

Wandlungsrecht. Drei der fünf Zielgesellschaften des Flottenfonds sind nach Schiffsverkäufen bereits liquidiert. Um künftig als Mitunternehmer qualifiziert zu werden, schlägt König & Cie. den Vorzugskommanditisten vor, in den beiden verbliebenen Zielgesellschaften die Vorzugsbeteiligung in eine Standardkommanditbeteiligung umzuwandeln. Das Wandlungsrecht kann laut Initiator erstmals ausgeübt werden, nachdem der Gesellschaft eine verbindliche Auskunft des Finanzamts über die Steuerneutralität der Wandlung vorliegt.

Konsequenz. Im Zuge einer Wandlung fielen für bisherige Vorzugskommanditisten sowohl die bevorrechtigten Auszahlungen offener Gewinnvorabansprüche als auch die bevorzugte Rückzahlung der Einlagen bei ausstehenden Schiffsverkäufen weg. Nachteile bestünden aber auch seitens der Standardkommanditisten. Im Zuge der Aufstockung des Standardkommanditkapitals kämen sie auf einen entsprechend niedrigeren Anteil am Tonnagesteuerergebnis. Auch die Auszahlungen aus Schiffsverkäufen können für Standardkommanditisten geringer ausfallen.

König & Cie. dürfte bei der Steueränderung für Vorzugskapital kein Einzelfall bleiben. Initiatoren wie HCI, Lloyd Fonds und Hamburgische Seehandlung haben ähnliche Modelle aufgelegt.