Urteil. Die Komplementärin darf bei den Fondsanlaufkosten nicht nach Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind. Ein entsprechendes Urteil hat der Dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshof im Fall Cinerenta am heutigen Donnerstag gefällt (Az: III ZR 59/07). Außerdem müsse ein Prospekt darüber aufklären, wenn ein bestimmtes Unternehmen, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist, „in beachtlichem Umfang“ den Eigenkapitalvertrieb zu besonderen Konditionen übernehme. Hat hiervon auch der Treuhänder Kenntnis, muss er die Anleger von Beginn an darüber unterrichten. Der BGH hob damit ein Berufungsurteil vom 22. Januar 2007 auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurück.

Sachverhalt. Der klagende Anleger hatte sich am Cinerenta-Medienfonds 3 über einen Treuhänder beteiligt. Die Produktionen blieben hinter den Erwartungen zurück, der Erlösausfallversicherer New England International Surety erwies sich als zahlungsunfähig. Der Anleger stützte seine Klage in der Revisionsinstanz auf die Behauptung, der Treuhänder habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Risiken im Zusammenhang mit dem Abschluss von Erlösausfallversicherungen nicht richtig dargstellt worden seien. Zudem habe der Treuhänder verschwiegen, dass aufgrund einer besonderen Vereinbarung an ein Vertriebsunternehmen eine Provision von 20 Prozent gezahlt worden sei, obwohl für die Vermittlung des Eigenkapitals im Prospekt lediglich sieben Prozent und das Agio von fünf Prozent vorgesehen gewesen seien.

Verschwiegene Provisionen entwickeln sich für Verantwortliche von Altfonds immer häufiger zum Stolperstein.