Ausgangslage. Gemeinnützige Stiftungen sind sowohl von der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer befreit. Sie vereinnahmen daher die Erträge aus einer Direktanlage ihres Vermögens steuerfrei. Auch bei der Anlage über einen offenen oder geschlossenen Investmentfonds unterlagen nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage die Erträge von gemeinnützigen Stiftungen grundsätzlich keiner steuerlichen Vorbelastung. Nach dem neu gefassten Investmentsteuergesetz, welches ohne Übergangsregelung ab dem 01. 01. 2018 Anwendung findet, erfolgt bei der Besteuerung von Erträgen aus kollektiven Anlageformen ein grundlegender Systemwechsel. Die bisherige Besteuerung, die wesentlich durch das Transparenzprinzip und in geringerem Umfang durch den Grundsatz der Trennung von Fonds- und Anlegerebene geprägt war, wird durch ein intransparentes Besteuerungssystem ersetzt. Nachfolgend wird dargestellt, wie sich die neuen steuerlichen Regelungen für die Anlagen von gemeinnützigen Stiftungen in geschlossene Investmentfonds auswirken.

Geschlossene Investmentvermögen. Investmentvermögen in der Rechtsform einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft sind von den Regelungen des neuen Investmentsteuergesetzes ausgenommen.
Dies bedeutet, dass sich für die überwiegende Mehrzahl der geschlossenen Publikums- und Spezialinvestmentvermögen keine Änderungen in der steuerlichen Behandlung der Erträge ergeben. Die Besteuerung erfolgt weiterhin nur auf Ebene der Gesellschafter, so dass gemeinnützige Stiftungen die Steuerbefreiung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen – wie bisher – geltend machen können, ohne dass die Mitwirkung des geschlossenen Investmentvermögens erforderlich ist.

Einordnung. Obwohl das neue Investmentsteuergesetz die Mechanismen der Besteuerung grundlegend geändert hat, bleiben für gemeinnützige Stiftungen auch weiterhin ihre Einkünfte aus Anlagen in Investmentfonds überwiegend steuerfrei. Allerdings kann es zukünftig in Abhängigkeit von der Rechtsnatur des Investmentfonds aufwändiger sein, die Steuerbefreiung zu erlangen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass einige offene Investmentfonds, die sich nicht ausschließlich an steuerbefreite Anleger richten, nicht bereit sein werden, gemeinnützige Stiftungen bei der Durchsetzung der Steuerbefreiung zu unterstützen.
Dagegen dürften sich vermehrt offene Stiftungsfonds etablieren, die ausschließlich steuerbefreite Stiftungen als Anleger zulassen. Im Gegensatz zu offenen Investmentfonds ändert sich die Besteuerungsmethodik bei geschlossenen Investmentvermögen nicht. Der geringere administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung kann ein weiteres Argument sein, warum Investitionen in geschlossene Investmentvermögen für gemeinnützige Stiftungen attraktiv sein können.

Dr. Bernd Rüber ist Rechtsanwalt, Dr. Gunter Reiff ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der RP Asset Finance Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Der Beitrag ist ein Auszug aus Fondszeitung 2/2018, die in den kommenden Tagen erscheint. Fordern Sie Ihr kostenfreies Exemplar an unter mail@welther-verlag.de