Seit das EU-Parlament die reformierte Verordnung über European Long-Term Investment Funds (ELTIFs) im Februar 2023 abgesegnet hat, erfreuen sich Fonds dieser Art bei Asset Managern immer größerer Beliebtheit. Da das Regelwerk, das seit dem 10. Januar dieses Jahres anzuwenden ist, Erleichterungen für die Auflage und den Vertrieb von ELTIFs vorsieht, bringen viele Investmentgesellschaften solche Sondervermögen an den Markt. Und auch die Fondsplattformen bereiten sich allmählich darauf vor, dass künftig vielleicht auch freie Finanzberater ELTIFs vermitteln werden. 

Bisher stand allerdings eine wichtige Frage im Raum: Ist es eigentlich allen Finanzanlagenvermittlern mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) rechtlich erlaubt, solche Fonds an Privatanleger zu vertreiben? Oder ist dafür eventuell eine Erlaubnis nach Paragraf 34f, Absatz 1, Nummer 2 nötig?

Grundsätzlich erlaubt
Nun steht fest: Grundsätzlich dürfen alle Finanzanlagenvermittler ELTIFs vertreiben, je nach Zulassung gibt es allerdings Unterschiede. Die grundsätzliche Erlaubnis geht aus dem Frage- und Antwortkatalog (Frequently Asked Questions, FAQs; externer Link) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung hervor, den die Finanzaufsicht Bafin am Donnerstag (1.2.) auf ihrer Website veröffentlicht hat. Unter Punkt 7 "Vertrieb" ist dort zu lesen: "Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO dürfen auch ELTIF an Kleinanleger vertreiben. Dies ergibt sich bereits aus § 34f, Absatz 1, Nummer 1 und 2 GewO."

34f-Vermittler, die über eine Erlaubnis gemäß Absatz 1, Nummer 1 des Paragrafen verfügen, dürfen bekanntlich Anteile an inländischen offenen Publikumsfonds oder offenen EU-Investmentvermögen vertreiben. Ihre Kollegen mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f, Absatz 1, Nummer 2 dürfen inländische geschlossene Fonds oder geschlossene EU-Investmentvermögen vermitteln. 

Voraussetzungen erfüllt
"Bei dem Vertrieb von ELTIF sind diese Voraussetzungen erfüllt", erläutert die Bafin in ihren FAQs. Denn: Bei ELTIFs handelt es sich entweder um offene oder um geschlossene inländische Fonds oder EU-Investmentvermögen. Stellt sich nur die Frage, ob 34f-Vermittler mit Erlaubnis nach Absatz 1, Nummer 1 des Paragrafen auch ELTIFs vertreiben dürfen, die als geschlossene Vehikel strukturiert sind, und andersherum.

Dies beantwortet die Bafin auf Anfrage von FONDS professionell völlig logisch: Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f, Absatz 1, Nummer 1 dürfen offene ELTIFs vertreiben. Ist die Zulassung nach Absatz 1, Nummer 2 des Paragrafen erfolgt, können geschlossene Varianten vermittelt werden. "Umfasst die Zulassung als Finanzanlagenvermittler Nummer 1 und 2, so können sie entsprechend offene und geschlossene ELTIF vertreiben", teilt die Finanzaufsicht mit.

Wann offen, wann geschlossen?
Auch wann ein europäischer Langfristfonds als offenes, wann als geschlossenes Investmentvermögen anzusehen ist, erläutert die Bafin in den FAQs. Eine Klärung war notwendig, da die ELTIF-Verordnung nicht definiert, wann ein solcher Fonds als offen oder geschlossen zu qualifizieren ist. "Insoweit gelten diesbezüglich die allgemeinen Regelungen", schreibt die Aufsicht. Sie verweist auf die bestehende Rechtslage, nach der ein Alternativer Investmentfonds (AIF) offen ist, wenn der Anleger seine Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase zurückgeben kann. Alle anderen AIF sind geschlossen. Genau das gilt auch für ELTIFs. (am)