Die Frage, wem genau die Container bei Direktinvestments eigentlich gehören, sorgte bereits bei der Insolvenz des Anbieters von Containerinvestments Magellan für große Verunsicherung. Der Verwalter der insolventen P&R-Firmen, Michael Jaffé, strengte deshalb verschiedene Gerichtsverfahren an, um Rechtssicherheit zu erhalten. Er verklagte mehrere P&R-Investoren darauf, die in den vier Jahren vor der P&R-Insolvenz erhaltenen Containermieten und Rückkaufpreise zurückzuzahlen.

Er berief sich dabei auf Paragraf 134 der Insolvenzordnung (InsO), der vorsieht, dass Zahlungen, die keinen Entgeltcharakter haben, von den Empfängern zurückgefordert werden können. Aus der Perspektive aller anderen Insolvenzgläubiger leitet sich daraus eine Pflicht ab, die fraglichen Beträge zur Insolvenzmasse hinzuzuziehen und ihre Rückforderung zu betreiben.

Insolvenzverwalter zielte auf die höchstrichterliche Entscheidung
Eines der von Jaffé initiierten Verfahren ist vor dem Landgericht Karlsruhe und dem dortigen Oberlandesgericht bereits abschlägig entschieden worden. Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert von der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner hatte für einen Investor erwirkt, dass beide Gerichte die von Jaffé geltend gemachte Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Auszahlungen zurückgewiesen haben.

Jaffés erklärtes Anliegen war, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Folgerichtig musste er sich schließlich an den BGH wenden, nachdem das OLG Karlsruhe seine Beschwerde zurückwies, mit der sich Jaffé gegen die Nichtzulassung der Revision gewehrt hatte. Nachdem nun auch der BGH mit Beschluss vom 26. Januar (IX ZR 17/22) das Revisionsanliegen zurückgewiesen hat, sind die beiden vorausgegangenen Urteile rechtskräftig. "Der BGH hat festgestellt, dass es sich bei der Bezahlung des Rückkaufpreises und der vereinbarten Mieten zu den Containern um eine entgeltliche Leistung handelt. Damit sind die Grundsätze zu Paragraf 134 InsO nicht einschlägig", erklärt Pfisterer-Junkert.

BGH-Beschluss sorgt für Rechtssicherheit
Das vorausgegangene Urteil befand zwar, dass es tatsächlich zu keinem Übergang des Eigentums an den Containern auf den beklagten Anleger gekommen ist. Allerdings sagte es auch, dass die Zahlungen gleichwohl völlig zu Recht auf der Basis der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge an den Anleger geflossen sind und verbindliche, nicht anzufechtende Zahlungen darstellen – unabhängig von der Eigentumsfrage. Durch den höchstrichterlichen Beschluss besteht nun Rechtssicherheit für die betroffenen Anleger ebenso wie für Jaffé, der jetzt erst die Insolvenzmasse verbindlich definieren kann. (tw)