Gewerbetreibende können mittels sogenannter 6b-Fonds Gewinne, die sie aus dem Verkauf beispielsweise einer Immobilie oder eines Grundstücks erzielt haben, reinvestieren und die Steuerlast auf später verschieben. Das ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft. Beispielsweise muss das verkaufte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre im Anlagevermögen gewesen sein, außerdem darf der Gewinn aus dem Verkauf nicht länger als vier Jahre zurückgelegt werden. Spätestens dann muss er versteuert oder auf bestimmte Weise reinvestiert werden.


Herr Später, angesichts des zunehmenden Angebots entsprechender Fonds könnte der Eindruck entstehen, dass im Prinzip jeder geschlossene Immobilienfonds eine 6b-Schnittstelle anbieten könnte. Ist dem so?

Mark Später: In der Regel haben bestandhaltende Fonds mit nur einer Immobilie die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Damit ein 6b-Kunde die zeichnen kann, muss eine gewerblich geprägte Personengesellschaft – zum Beispiel eine GmbH & Co. KG – dazwischengeschaltet werden. Darüber kann dann auch ein vermögensverwaltender Fonds gezeichnet werden. Das gilt aber nicht nur für Fonds. Wenn man über eine gewerbliche Personengesellschaft zum Beispiel eine Wohnung kauft, kann man auch damit dem Paragrafen 6b Einkommensteuergesetz gerecht werden.

Das klingt, als wäre das sehr flexibel.

Später: Ja, im Grunde kann das jeder Fonds. Ganz wichtig ist allerdings, dass die Fondsgesellschaft in der Lage ist, zusätzliche steuerliche Daten zu liefern, damit der Steuerberater des Kunden alles ordentlich verbuchen kann.

Welche steuerlichen Daten sind das im Wesentlichen?

Später: Das beginnt schon mit der Kalkulation eines Fonds, es muss der sogenannte Übertragungsfaktor ermittelt werden. Bei dem aktuellen 6b-Fonds von Dr. Peters, der auch als solcher konzipiert wurde, liegt der zum Beispiel bei ungefähr 185 Prozent. Im Wesentlichen bezieht sich die Reinvestition ja zunächst mal auf das Asset und nicht darauf, wie die für den Ankauf erforderliche Liquidität zusammenkommt. Sie können das komplett mit Eigenkapital gestalten, dann müssen Sie den zuvor gemachten Gewinn komplett investieren. Aber wenn das Asset zum Teil fremdfinanziert ist – und zwar egal, ob Sie über einen Fonds gehen oder eigeninitiativ eine Wohnung erwerben –, dann investieren Sie nur den Eigenkapitalanteil. Die Differenz zum zuvor erzielten Gewinn haben Sie dann zur freien Verfügung. Ein – wenn auch ein wenig vergröberndes – Beispiel: Sie haben mit dem Verkauf von Grund und Boden 200.000 Euro Gewinn gemacht. Davon legen sie 100.000 in einen Fonds an, der 50 Prozent fremdfinanziert ist. Dann gelten aus steuerlicher Sicht die kompletten 200.000 als reinvestiert. Das wäre dann ein Übertragungsfaktor von 200 Prozent.

Welche Daten muss die Fondsgesellschaft noch liefern können?

Später: In steuerlicher Hinsicht werden Grund und Boden einerseits und ein darauf stehendes Gebäude andererseits als zwei verschiedene Wirtschaftsgüter behandelt. Bei einem normalen Fondsanleger kommt der Unterschied nicht zum Tragen. Für 6b-Anleger muss die Fondsgesellschaft in der Lage sein, das gesondert aufzubereiten. Als Berater muss man dabei beachten, dass gehobene stille Reserven aus Grund und Boden sowohl auf Grund und Boden als auch auf Gebäude übertragen werden können, während umgekehrt gehobene stille Reserven aus dem Verkauf eines Gebäudes nur auf Gebäude übertragen werden können. Eine weitere entscheidende Information, die vom Anbieter kommen muss, ist der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten der Immobilie, der ist nämlich relevant für die einzuhaltenden Fristen. Dafür gilt nicht das Datum des Kaufvertrags. Relevant für die Einhaltung der 6b-Fristen ist der Übergang von Nutzen und Lasten. Manche Fondshäuser bieten ihren Vertriebspartnern ein Tool an, mit dem sie die individuelle Situation jedes 6b-Kunden darstellen können.

Was passiert am Ende der Laufzeit des Fonds?

Später: Da wird dann ein wesentlicher Unterschied zwischen einem normalen Fondsanleger und dem 6b-Anleger deutlich. Vermögensverwaltende Fonds halten ihre Immobilie in der Regel mindestens zehn Jahre, damit die Anleger den Verkaufserlös nicht versteuern müssen. Für den 6b-Anleger gilt das leider nicht. Der hat mit seiner Reinvestition die ursprüngliche Steuerlast nur aufgeschoben, nicht aufgehoben. Wenn er nicht erneut eine 6b-Investition vornimmt, sind zum Ende der Fondslaufzeit Steuern fällig.

Immerhin, während der Zeit der Steuerstundung hat sich ja möglicherweise der Steuersatz des 6b-Investors reduziert.

Später: Es ist wichtig, dem Kunden zu sagen, dass es sich steuerlich um ein Verschiebungsmodell handelt. Gleichwohl kann es natürlich einen Steuerspareffekt mit sich bringen, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Fondsauflösung einem niedrigeren Steuersatz unterliegt. Und es gibt noch einen zweiten Einspareffekt, den 6b-Anleger nutzen können: Der steuerpflichtige Betrag in der 6b-Rücklage erhöht sich nämlich jedes Jahr um sechs Prozent, wenn das Geld nicht im selben Jahr reinvestiert wird. Wer zwei Jahre vergehen lässt, bevor er die Rücklage steuerpflichtig auflöst, muss 112 Prozent des Rücklagebetrags versteuern. Wer aber vor Ablauf von vier Jahren beispielsweise einen 6b-Fonds zeichnet, investiert nur 100 Prozent und muss am Ende der Laufzeit der Reinvestition auch nur 100 Prozent versteuern. Die Versteuerung der zusätzlichen bis zu 24 Prozent der Rücklage können Sie mit einer 6b-Reinvestition umgehen. An dieser Stelle ist ein 6b-Fonds ein echtes Steuersparmodell.

Woher kommt die Renaissance der 6b-Fonds?

Später: Eigentlich haben die Anbieter, die aktuell 6b-Fonds vertreiben beziehungsweise ihre vermögensverwaltenden Fonds für 6b-Investoren öffnen, dies schon immer getan. Es handelt sich ja auch nicht um einen per se anders gebauten Fonds, sondern um eine Reihe Zusatzservices, die die Häuser anbieten. Dass zurzeit mehr Fondsgesellschaften das Thema werblich stärker spielen, hat sicher auch damit zu tun, dass man mit einem größeren Wissen um die 6b-Möglichkeiten auch neue Kundensegmente ansprechen kann.

Vielen Dank für das Gespräch. (tw)