Am 20. Mai passierte ein Gesetzentwurf in dritter Lesung den Bundestag, der unter anderem die Auflage von Blindpools als Vermögensanlage verbietet. Einer endgültigen Verabschiedung durch den Bundesrat steht nichts Nennenswertes mehr im Wege. Das neue Gesetz ist eine Reaktion auf die Insolvenz der P&R-Containergesellschaften, die mehrere Milliarden Euro von über 50.000 Anlegern ins Feuer geschickt hat. Es sieht das Verbot von Blindpools für Vermögensanlagen vor und die verpflichtende Mandatierung eines Mittelverwendungskontrolleurs.

Am Blindpoolverbot scheiden sich die Geister. Die einen finden es gut, weil der Anleger schließlich wissen soll, worauf genau er sich einlässt. Die anderen sagen, dass es vor Betrug wie im Fall P&R auch nicht schützt, und dass ein Blindpool auch Spielräume öffnen kann, die im Sinne der Anleger genutzt werden können, wenn denn Investitionskriterien hinreichend präzise definiert sind.

Blindpools können auch weiterhin aufgelegt werden – als AIF
Das Gesetz gilt wohlgemerkt nur für Vermögensanlagen. Publikums-AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetz konzipiert sind, dürfen auch nach Verabschiedung dieses Gesetzes noch als Blindpools aufgelegt werden. Bei ihnen ist es sogar der Regelfall: Im Jahre 2020 hatten mehr als zwei Drittel der geschlossenen Fonds, als sie von der Finanzaufsicht Bafin für den Vertrieb zugelassenen wurden, noch keine konkreten Anlageobjekte angebunden.

Was unterscheidet nun Vermögensanlagen und Alternative Investmentfonds (AIF) im Hinblick auf ihre "Blindpoolability"? In erster Linie geht es um den Unterschied zwischen Mittelverwendungskontrolle und Verwahrstelle. Wie dieser sich im Einzelnen darstellt und weiche weiteren Aspekte dafür sprechen, bei AIF auch weiterhin mit Blindpoolkonzepten zu arbeiten, wird in der Detailanalyse zweier aktueller Beteiligungsangebote in der aktuellen Heftausgabe von FONDS professionell 2/2021 deutlich, die beide ohne konkrete Anlageobjekte in den Vertrieb gingen, inzwischen aber erste Objekte angebunden haben. (tw)


Mehr Informationen zum Thema bietet ein Artikel in der gerade erschienenen Heftausgabe 2/2021 von FONDS professionell ab Seite 226. Angemeldete Nutzer finden den Beitrag auch hier im E-Magazin.