Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwischen den Jahren einen Referentenentwurf für ein geplantes Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vorgelegt. Das Gesetz ist Teil eines Maßnahmenpakets, das das BMF in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium bereits im August 2019 als Reaktion auf den P&R-Skandal vorgestellt hat. Die Veränderungen würden vor allem Vermögensanlagen betreffen.

Blindpools sollen verboten werden
Die am weitesten reichende Veränderung bringt das geplante Verbot von Blindpools mit sich. Künftig müssten dann bereits zum Zeitpunkt der Prospektierung alle Investitionsobjekte konkret benannt werden. Das würde auch dann gelten, wenn Anlageobjekte über zwischengeschaltete Zweckgesellschaften angebunden werden. Anbieter, die auch weiterhin Blindpools anbieten wollen, werden auf Fondsvehikel mit höherem Regulierungsgrad verwiesen.

Die Definition, wann es sich um einen Blindpool handelt und wann nicht, ist im Referentenentwurf noch recht unscharf. So verfügen einige Anbieter von Projektentwicklungen, seien es etwa Immobilien oder Kraftwerke erneuerbarer Energien, über umfangreiche Pipelines mit durchaus konkreten Objekten, für die aber zum Teil noch keine Baugenehmigungen vorliegen. Solche Objekte dann schon zu prospektieren würde den Anlegerschutz nicht erhöhen. Auch der Begriff des Semi-Blindpools ist im Referentenentwurf nur unzulänglich beschrieben. Sie seien dadurch gekennzeichnet, dass zwar die Branche, in der Investitionen vorgenommen werden sollen, bekannt sei, nicht aber das konkrete Anlageobjekt. Relevant für Semi-Blindpools in der Praxis ist jedoch viel mehr, dass bei einem geplanten Investitionsportfolio einzelne Objekte schon ausreichend konkret beschrieben werden können, andere noch nicht.

Das Emittenten-Privileg soll aufgehoben werden
Der Vertrieb von Vermögensanlagen soll auf beaufsichtigte Anlageberater und Finanzanlagenvermittler beschränkt werden. Bislang gewährt das sogenannte Emittenten-Privileg dem Emittenten einer Vermögensanlage, das eigene Produkt zu vertreiben, auch ohne über die Genehmigungen zu verfügen, die für den anbieterunabhängigen Vertrieb erforderlich sind.

Dem Emittenten-Privileg kam zuletzt vor allem im digitalen Vertrieb große Bedeutung zu, weil die Kundenansprache über die Website und Online-Zeichnungen versprachen, Vertriebskosten zu senken.

Mehr Kontrolle
Weitere Neuerungen, die der Referentenentwurf vorsieht, betreffen die Einführung zusätzlicher Kontrollmechanismen. So sollen Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet werden, einen externen Mittelverwendungskontrolleur zu beauftragen, wie es bei geschlossenen Fonds nach Kapitalanlagegesetzbuch bereits verbindlich ist.

Außerdem soll die Bafin erweiterte Auskunftsrechte erhalten, mit denen sie bereits bei Verdachtsmomenten Auskünfte und Unterlagen verlangen kann, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen müssen. (tw)