Der Vertrieb von Nachrangdarlehen fällt unter das Vermögensanlagengesetz. Das schreibt vor, dass bei Werbung ein Hinweis auf das mögliche Totalverlustrisiko hervorgehoben werden muss. Bei zwei Werbespots, die Exporo auf Youtube gepostet hatte, gab es zwar einen entsprechenden Hinweis, der sei aber "kaum wahrnehmbar" gewesen, wie David Bode sagt. Er ist Rechtsreferent beim Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), der eine Klage gegen Exporo geführt hat.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Az.: 312 0 279/18) jetzt verfügt, dass der Hinweis auf einen möglichen Totalverlust "während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar" sein müsse. Der Hinweis in den beiden Exporo-Videos sei "jedoch nur für rund zwei Sekunden sichtbar und überdies in einer zu kleinen Schrift verfasst" gewesen.

"Kostenlos"-Werbung bleibt jedoch zulässig
Teil der beanstandeten Werbespots war ein Dialog, in dem die Passage "Bei Exporo gibt’s keine Kosten!" vorkam. Auch dagegen klagte der VZBV, der die Aussage für irreführend hält, weil Exporo etwa für das Betreiben der Plattform Provisionen von den Anbietern erhält – und die würden zumindest indirekt an die Anleger durchgereicht.

Allerdings befindet das Landgericht Hamburg in seinem Urteil, diese Werbeaussage sei in ihrem Kontext so zu verstehen, dass die Rendite der Anleger nicht durch "weitere Kosten" gemindert werde. Auf den vereinbarten Zinssatz würden sich die Zahlungen des Emittenten an Exporo nicht auswirken. (tw)

Nachtrag 18.2.2020: Exporo legt Wert auf die Feststellung, dass der beanstandete Clip, kurz nachdem er im Februar 2018 online ging, durch einen mit einem durchgängigen Warnhinweis ersetzt wurde und nicht erst als Reaktion auf das Urteil des Hamburger Landgerichts.