Die Kosten von Lebensversicherungen sind ein wichtiges Thema. Schließlich reduzieren zu hohe Gebühren die Renditen der Kunden. Einen Fingerzeig, welche Gesellschaften kosteneffizient im Sinne der Kunden unterwegs sind und welche nicht, gibt der aktuelle "Branchenmonitor 2016 – 2021 Lebensversicherung" von V.E.R.S. Leipzig. 

Dort hat das Marktforschungsunternehmen die Kennzahlen der 50 größten Lebensversicherer Deutschlands zusammengetragen und verglichen – darunter auch die Zahlen zu den Verwaltungs- und Abschlusskosten. Die Auswertung zeigt, dass die durchschnittliche Betriebskostenquote der Gesellschaften im Zeitraum 2016 bis 2021 immer über elf Prozent lag. Der größte Teil entfiel dabei auf die Abschlusskosten. Zudem zeigt der Vergleich, dass die Schere zwischen einzelnen Unternehmen über die vergangenen Jahre weit auseinander ging. 


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"Niedrige zweistellige Anzahl an Stellungnahmen"
Die Ergebnisse dürften auch die Finanzaufsicht Bafin interessieren, die bekanntlich die Kosten für kapitalbildende Lebensversicherungen im Visier hat. Daher veröffentlichte sie Ende 2022 ihr "Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten". Bis Mitte Januar konnte die Branche sich dazu äußern. Eine "niedrige zweistellige Anzahl an Stellungnahmen" kam bei der Behörde an, berichtete ein Bafin-Sprecher auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE. Die Aufsicht werde sich diese sorgfältig ansehen und sich zu gegebener Zeit wieder melden.

Die beiden großen Vermittlerverbände Votum und AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen gehen mit der Bafin wegen des Merkblatts hart ins Gericht. "Tatsächlich ist der vorliegende Entwurf eine Mogelpackung. Unter dem Vorwand, den Versicherungsgesellschaften Anleitungen für ihre Produktentwicklungsprozesse zu geben, werden nahezu ausschließlich Vorgaben und Eingriffe in die Gestaltung der Vertriebsvergütung formuliert", schreibt etwa Votum-Vorstand Martin Klein in der Stellungnahme des Verbandes. 

AfW: "Faktische Pflicht zu Provisionssenkungen"
"Insbesondere ist zu bemerken, dass das Merkblatt eine faktische Pflicht zu Provisionssenkungen durch ein Exekutivorgan auf unterster Ebene, also noch unterhalb eines Bafin-Rundschreibens oder einer Auslegungsentscheidung, konstituiert und auch das ohne ausreichende gesetzliche Grundlage. Gegen den gesetzgeberischen Willen hätten wir hier einen Eingriff in die Vergütungsstrukturen am Markt", sagt AfW-Vorstand Norman Wirth. (jb)