Die Bafin strebt offiziell einen faktischen Provisionsdeckel bei Lebensversicherungen an. Das geht aus einer Information der Finanzaufsicht auf Ihrer Internetseite hervor, die sie im Zusammengang mit der Veröffentlichung des Entwurfs eines Rundschreibens "Hinweise zum Versicherungsvertrieb" machte. Dass es entsprechende Überlegungen der Behörde in dieser Hinsicht gibt und wie die genaue Höhe der Deckelung aussehen könnte, hatte FONDS professionell ONLINE bereits im vergangenen November berichtet.

Das neue Rundschreiben soll das bisher geltende Rundschreiben 10/2014 (VA) ablösen und dient der Präzisierung des ab am 23. Februar in Kraft tretenden nationalen Umsetzungsgesetzes der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD. Auf der Internetseite heißt es in Bezug auf Provisionen nun: "Die Bafin prüft gegenwärtig noch, ob im Wege der Auslegung der neuen nationalen und europäischen Regelungen ein Vergütungsmodell im Bereich der Lebensversicherung formuliert werden kann, das – anknüpfend an einen Provisionsrichtwert – den betroffenen Unternehmen sowie der Aufsicht die rechtssichere Umsetzung der neuen vergütungsrechtlichen Vorgaben erleichtert".

Beschlossene Sache ist der Deckel damit noch nicht – die Absichten der Aufsicht sind aber klar. Auch die Versicherungsunternehmen scheinen allmählich einzulenken. Wolfgang Weiler, seit vergangenem September neuer Präsident des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), sagte der Frankfurter Allgemeinen Zeitung in einem aktuellen Artikel, dass "ein Provisionsdeckel denkbar ist" (FONDS professionell ONLINE berichtete).

Paragraf 48 VAG
Die Grundlage für diesen "Richtwert", den die Bafin gerne einführen möchte, findet die Behörde in Paragraf 48 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der durch das IDD-Umsetzungsgesetz geändert wurde. Die entsprechenden Passagen schreiben vor, dass die Vergütung des Vertriebs nicht mit der Pflicht von Versicherern, im "bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren darf". Etwaige Interessenskonflikte, die Kunden schaden könnten, müssen identifiziert und ausgeräumt werden. Die Aufsicht zählt hohe Provisionen zu diesen Fehlanreizen.
 
Im Entwurf für das Rundschreiben findet sich daher folgender Satz: "Ein Fehlanreiz kann sich zunächst aus der Höhe der Provision für den einzelnen Vertragsabschluss ergeben. Dem Interesse des Versicherungsvermittlers an der Provision für den Vertragsabschluss steht das Interesse des Kunden gegenüber, bestmöglich beraten zu werden, d.h. ergebnisoffen und nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis / einen bestimmten Vertragsschluss."  Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen im Abschnitt "B.VII Vertriebsvergütung, Anreize und Interessenkonflikte. 1. Regelungen für alle Versicherungsprodukte" des Schreibens sehr ausführlich.

Tipp für Vermittler
"Die Bafin weist bezüglich der Vorgaben zu Anreizen und Vertriebsvergütungen zutreffend darauf hin, dass diese Vorgaben für die Änderungen in den Vergütungssystemen aufsichtsrechtlicher Natur sind und nicht in die zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen Versicherer und Vertrieb ohne Weiteres eingreifen können", erklärt Matthias W. Kroll, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE zu den praktischen Auswirkungen für Vermittler. Allerdings gebe die Bafin vor, dass Altverträge zeitnah seitens der Versicherer angepasst werden müssen, soweit dies zivilrechtlich zulässig ist. "Seitens des Vertriebs sollte daher mit Blick auf vorgenommene Anpassungen der Versicherer zunächst geprüft werden, ob die Vertriebsvereinbarungen eine sofortige Anpassung überhaupt rechtlich vorsehen. Oder anders formuliert, ob es Anpassungsklauseln in den Verträgen gibt und ob die vorgenommenen Änderungen tatsächlich den Vorgaben der Bafin im Einzelnen entsprechen", so der Tipp des Juristen.

Andere erwähnenswerte Inhalte des neuen Rundschreibens betreffen eine verschärfte Compliance der Versicherer hinsichtlich ihrer eigenen Ausschließlichkeitsvertriebe. Im Abschnitt "B.I Zusammenarbeit mit gebundenen Vermittlern im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VAG, § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 4GewO" findet sich unter Punkt 3 zur laufenden Überwachung der Vertreter, dass diese selbst etwaige Umstände, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen können, dem Versicherer melden müssen.

Makler-Status gestärkt
Im Abschnitt über die Kooperation der Assekuranz mit Maklern betont die Bafin, dass jene Sachwalter des Kunden sind und nicht der Aufsicht der Versicherer unterliegen. "Damit hat die Aufsicht einige Kritikpunkte aus dem noch aktuellen Rundschreiben aufgenommen und eine Klarstellung zugunsten der Makler vorgenommen", kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth aus Berlin die Passage. Nach Einschätzung des Juristen folgt die Bafin damit auch der Linie des Bundestages, der im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung der IDD die Sachwalter-Stellung des Maklers betont hatte.

Anwalt Kroll hebt weiter hervor, dass die Behörde in dem Rundschreiben in den Abschnitten B.V. bis B. VII. den Umgang mit Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen sowie die Zusammenarbeit mit Versicherungsberatern regelt. Das schließe auch die mögliche Gestaltung von Vertriebsvergütungen und den Umgang mit Anreizen ein. "Derartige Regelungen sind in dem vorherigen Rundschreiben nicht enthalten und vor dem Hintergrund der IDD – Umsetzung neu aufgenommen worden", erläutert Kroll.

Die Behörde gibt der Branche bis zum 21. Februar Zeit, ihre Stellungnahmen zu senden. Zugleich weist auch die Aufsicht darauf hin, dass auf europäischer Ebene die Anwendung der IDD ab dem 23. Februar noch nicht klar sei. Hier gibt es Diskussionen (FONDS professionell ONLINE berichtete). Auch die Versicherungsvermittlungsverordnung steht noch aus, sodass sich daher Änderungen für das Rundschreiben ergeben könnten. (jb)