Die Finanzaufsicht Bafin und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) haben ihren im Oktober 2020 gemeinsam erstellten Fragen-Antwort-Katalog (FAQs) zur Weiterbildungspflicht von Versicherungsvermittlern erneut aktualisiert. Die jüngsten Anpassungen betreffen unter anderem die Schulungspflichten von Mitarbeitern der Berater, die ein duales Studium absolvieren, sowie die Schulungspflichten von Angestellten, die rein fachbezogene Aufgaben wahrnehmen. Wichtig für Vermittler sind aber vor allem neue Erläuterungen zu den Inhalten der Schulung. 

Zur Einordnung: Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD schreibt seit 2018 vor, dass sich Versicherungsvermittler 15 Stunden pro Jahr weiterbilden müssen. Die Umsetzung der IDD ins deutsche Recht findet sich in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Paragraf 7 der Verordnung in Verbindung mit Anlage 1 regelt die Inhalte der Schulungen. Diese sollen laut Bafin die "Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters gewährleisten". Nicht immer ist aber klar, ob ein Seminar diesen Anspruch erfüllt – falls nicht, wird die Schulung nicht anerkannt. Bafin und DIHK versuchen mit Ergänzungen der FAQs Klarheit zu schaffen (diese finden Sie hier auf der Internetseite der Bafin).

Was muss ein Seminar zur Kundenberatung bieten?
Konkret wurde die fünfte Frage ("Welche Inhalte müssen die Weiterbildungsmaßnahmen haben, um Berücksichtigung zu finden?") um Erläuterungen zu den offenbar strittigen Themen "Kundenberatung" und "Rechtliche Grundlagen" ergänzt: "So ist die Weiterbildung im Bereich der 'Kundenberatung' (Ziffer 1 der Anlage 1 VersVermV) in der Regel nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich konkret um Weiterbildungen zur Beratungstätigkeit bei der Versicherungsvermittlung/-beratung handelt und nicht um allgemeine Beratungs-/Gesprächstechniken", heißt es in den FAQs.

Gleiches gelte für den Themenkomplex "Rechtliche Grundlagen" (Ziffer 2 der Anlage 1 VersVermV). "Auch hier ist zwingend ein Versicherungsbezug erforderlich, der sich auch aus der Bezeichnung beziehungsweise dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme ergeben muss", so die Bafin. (jb)