Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat vor dem Landgericht (LG) Frankfurt einen Disput gegen Check24 zu den eigenen Gunsten entscheiden können. Die Verbraucherschützer hatten geklagt, weil bei einem Produktvergleich von Privathaftpflichtpolicen des Münchner Internetunternehmens die Mehrzahl der am Markt aktiven Versicherer fehlte. Ein Makler muss aber laut Paragraf 60 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) "seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, (…)." Der vzbv monierte obendrein, dass Nutzer diese eingeschränkte Auswahl kaum hätten erkennen können. Eine Liste der nicht teilnehmenden Versicherer befände sich erst am Ende einer gesonderten Internetseite, zu der ein unscheinbarer Link führte. 

Das LG schloss sich in dem Urteil vom 6. Mai 2021 (Az. 2-03 O 347/19) dieser Auffassung an. Begründung: Ein Kunde erwarte bei der Nutzung eines Vergleichsportals eine tendenziell vollständige Einbeziehung der am Markt befindlichen Produkte. Check24 habe aber nur 38 von 89 Versicherern und damit nicht einmal die Hälfte der Anbieter einbezogen. Das Portal hätte als Versicherungsvermittler auf diesen Umstand ausdrücklich hinweisen müssen. An diese Information gelange der Kunde erst über Umwege und nach gezielter Suche, monierten die Richter laut dem vzbv. 

"Veraltete Darstellung"
"Das heute vom vzbv veröffentlichte Urteil bezieht sich auf eine veraltete Darstellung die schon seit 2019 bei Check24 nicht mehr verwendet wird", sagt Lorenz Becker, Managing Director für Check24-Sachversicherungen, auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE. "Das Gericht stellte klar, dass sich die Klage ausschließlich auf den Bereich Privathaftpflichtversicherung bezieht. Das Gericht appellierte an die Parteien, sich zu einigen. Der vzbv hat das aber leider einseitig abgelehnt."

Becker ergänzt, dass viele Offline-Makler nur mit einigen wenigen Versicherungsgesellschaften zusammenarbeiten würden. "Wir sind der Auffassung, dass Versicherungsmakler nur solche (Direkt-)Versicherer in ihre Marktanalyse einbeziehen müssen, die mit ihnen zusammenarbeiten. Das gilt für Online- und Offline Makler gleichermaßen." (jb)