Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (18.9.) den Entwurf des "Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes" (2. BRSG) beschlossen, teilt das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. Ursprünglich war dies schon vier Wochen vorher erwartet worden. Der Handlungsbedarf ist enorm: Nur rund 54 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine betriebliche Altersversorgung (bAV).

"Wir machen Betriebsrenten für Beschäftigte zur Normalität – besonders für Menschen mit geringem Einkommen und Mitarbeiter kleinerer Unternehmen", erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Zusammen mit dem Rentenpaket II, das eine stabile und verlässliche gesetzliche Rente sichern soll, will die Bundesregierung damit für eine bessere Absicherung der Menschen im Alter sorgen.

Die drei wichtigsten Neuerungen
Das BMAS rekapituliert die drei wichtigsten Änderungen, die bereits in FONDS professionell ONLINE benannt wurden:

  • Erweiterung des Sozialpartnermodells (SPM): Unternehmen und ihre Beschäftigten können leichter bei bereits bestehenden Modellen beitreten. Das soll besonders kleinen Betrieben die Möglichkeit eröffnen, einfache, effiziente und sichere Betriebsrenten zu organisieren.
  • Ausbau der Geringverdienerförderung: Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird angehoben (auf 2.718 Euro monatlich, unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und dynamisiert, sodass Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen.
  • Flexiblere Auszahlungsmodelle: Rentnerinnen und Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren.

Das Ziel ist klar: Arbeitgeber und Berater suchen händeringend nach renditestarken Lösungen in der bAV. Im Blickpunkt stehen seit geraumer Zeit kapitalmarktorientierte Zusagen. Dabei spielt die reine Beitragszusage (rBZ), bislang nur in von Tarifpartnern organisierten SPM erlaubt, eine zentrale Rolle. "Wir halten am Ziel fest, SPM für möglichst viele Unternehmen und Beschäftigte nutzbar zu machen", hatte BMAS-Staatssekretär Rolf Schmachtenberg bereits vor Wochen betont.

Rechtliche Entwirrung als Ziel
Im nun parlamentarisch zu beratenden Gesetz soll es zahlreiche weitere Verbesserungen im Arbeits-, Steuer- und Finanzaufsichtsrecht geben. Eine Neuerung: Es gibt eine klare Enthaftung im SPM. Im Gesetz wird fixiert, dass eine mangelhafte Beteiligung des Arbeitgebers nicht zur Unwirksamkeit der rBZ führt.

Die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung (nach Paragraf 100 EStG), aktuell bei 2.575 Euro Bruttoeinkommen fixiert, wird künftig durch die Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung dynamisiert. Die monatliche Einkommensgrenze soll demnach bei 3,0 Prozent der jährlichen BBG liegen (wächst auf Basis 2024 auf 2.718 Euro Bruttoeinkommen). Das Prinzip: Gewährt der Arbeitgeber Angestellten mit einem maximal geförderten Monatsbrutto bis zu maximal 360 Euro jährlich für die bAV (bisher: maximal 288 Euro), kann er 30 Prozent von seiner Lohnsteuer einbehalten.

GDV beharrt auf weniger Garantien auch außerhalb von SPM
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt ausdrücklich, dass die Geringverdienerförderung erhöht und an die Lohnentwicklung gekoppelt wird. Aber der GDV hat auch Kritik am Gesetzentwurf: "Mit mehr Flexibilität bei Garantien auch außerhalb von SPM könnten die Unternehmen höhere Renditen für die Versicherten erzielen", so GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Dafür werde sich der Verband im Gesetzgebungsverfahren weiter einsetzen. Zudem müsse aus GDV-Sicht jetzt zügig die Reform für die geförderte private Altersvorsorge folgen. (dpo)