Die Branche hat es mit Spannung erwartet, nun ist es da: Die Finanzaufsicht Bafin hat ihr "Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb" veröffentlicht. Die Behörde stellt darin klar, wie sie verschiedene Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verstanden haben möchte, die mit der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in deutsches Recht im Februar 2018 geändert worden waren.

Die gute Nachricht: Ein Provisionsdeckel oder ein Richtwert für die Höhe von Provisionen findet sich in dem Bafin-Rundschreiben nicht. Konkrete Angaben zum Provisionsabgabeverbot hat die Behörde aber formuliert. Dieses ist in Paragraf 48b VAG neu geregelt worden und hatte im Vorfeld für Verwirrung gesorgt.

15 Euro an den Kunden
Unklar war bislang, unter welchen Voraussetzungen ein Vermittler zugunsten eines Kunden ausnahmsweise auf seine Provision verzichten darf. In ihrem Schreiben erklärt die Bafin, dass eine solche Ausnahme zum einen dann möglich sein soll, wenn die in Paragraf 48b Absatz 2 VAG formulierte Geringwertigkeitsklausel erfüllt ist. Diese erlaubt dem Versicherungsmakler eine Provisionsweitergabe von bis zu 15 Euro. Auch eine Doppelzahlung an einen Kunden – 15 Euro vom Vermittler und dieselbe Summe vom Versicherer – soll erlaubt sein.

Der zweite Ausnahmetatbestand ist in Paragraf 48b Absatz 4 VAG formuliert, der für den Fall einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung gilt. Eine solche Reduzierung ist durch eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung zum Versicherungsvertrag umzusetzen. Nach Auffassung der Bafin kann eine dauerhafte Reduzierung der Prämie oder Erhöhung der Leistung allerdings nur vom Versicherer gewährt werden. Der Grund: Prämie und Leistung beruhten auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den Versicherer und Versicherungsnehmer, schreibt die Behörde. Die vollständige oder teilweise Abgabe der Provision eines Vermittlers an einen Versicherungskunden ohne Änderung des Vertrags ist hingegen nicht möglich.

Fehlanreize durch Vergütung
Das Schreiben klärt zudem, was unter "Fehlanreizen durch Vergütungen" zu verstehen ist. Diese können sich nach Ansicht der Behörde dann ergeben, wenn die Höhe der Provision für den individuellen Vertragsabschluss an das Erreichen bestimmter Absatzzielen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes geknüpft wird.

Auch zu den Auswirkungen der neuen aufsichtsrechtlichen Vorgaben auf bestehen Verträge zwischen Maklern und Versicherern äußert sich die Bafin. So sollen bestehende Vermittlerverträge einschließlich Courtagevereinbarungen zwar zivilrechtlich zunächst unberührt bleiben. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit sind sie jedoch an die neuen Vorgaben anzupassen. "Dies betrifft insbesondere den Fall des Vertriebs eines neuen Produkts. Haben Verträge Anpassungsklauseln, so sind die Verträge zeitnah anzupassen", schreibt die Aufsicht.

Eventuell noch Änderungen
Möglicherweise ist die aktuelle Fassung der Vertriebsrundschreiben 11/2018 noch nicht die schlussgültige. Schließlich ist die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) immer noch nicht verabschiedet. Sollte sich an der Verordnung wider Erwarten noch etwas ändern, müsse das Rundschreiben entsprechend ergänzt werden, räumt die Bafin in ihren Erläuterungen ein. (am)