Die Axa Krankenversicherung hatte einem Kunden mehrmals 2018 und 2019 die Beiträge für dessen PKV-Vollversicherungstarif erhöht (Tarif 541-N). Der zahlte zwar, reklamierte aber die vagen Begründungen für die Preissteigerungen in den Ankündigungsschreiben des Versicherers. Der Fall landete vor Gericht.

Das Landgericht Berlin hielt die Prämienerhöhungen nicht für ausreichend begründet und damit für unwirksam. Mit Urteil vom 21. April 2022 (Az.: 4 O 138/21) verpflichteten die Landrichter die Axa, die gezahlten Erhöhungsbeiträge samt Zinsen zurückzuzahlen, berichtet die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann Partnerschaftsgesellschaft (AKH-H) in Esslingen, die den Kunden vertreten hatte.

Ankündigung formell unwirksam
Demnach seien die Mitteilungsschreiben, in denen die Beitragserhöhungen angekündigt wurden, bereits in formeller Hinsicht unwirksam gewesen, weil sie den Maßstäben des Paragrafen 203 VVG zuwiderliefen. Der Kunde konnte nicht erkennen, welche der beiden Berechnungsgrundlagen (Veränderung der Versicherungsleistung oder der Sterbewahrscheinlichkeit im Vergleich zum Vorjahr) das Anpassungsverfahren ausgelöst hatten und welche weiteren Faktoren zu berücksichtigen waren. Der Grund für die Prämienanpassung blieb damit für den Kunden im Dunkeln und die Anpassung unwirksam.

Das LG bezog sich damit auf die entsprechende Argumentation des Bundesgerichtshofes (BGH). Der hatte am 16. Dezember 2020 entschieden, wann die Begründung einer Beitragserhöhung formal falsch ist. PKV-Anbieter müssen demnach eine Prämienanpassung begründen und dazu angeben, welche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) der auslösende Faktor ist (Az.: IV ZR 314/19 – externer Link).

Was der Versicherer nicht mitteilen muss
Dagegen muss der Versicherer – auch im BGH-Fall war es die Axa – nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er muss auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie den Rechnungszins, angeben.

Später legte der BGH wieder in einem Axa-Fall nach und entschied mit Urteil vom 17. November 2021, dass Rückzahlungsansprüche für geleistete Erhöhungsbeträge regelmäßig nach drei Jahren gemäß Paragraf 199 BGB verjähren (Az.: IV ZR 113/20 – externer Link). Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, erinnerte der BGH.

Pro und Contra eines Kundensieges vor Gericht
De facto dürfte das Landgerichtsurteil kaum praktische Auswirkungen haben. Die Mitteilungen zur Beitragsanpassung, die Axa versendet, erfüllen diese Anforderungen des BGH bereits seit 2017, ist von Axa zu hören. Ob man in Revision gehe, sei noch nicht klar.

Auf der anderen Seite stellen Fachleute den Sinn solcher Klagen in Frage. "Es kann sein, dass Verbraucher auf lange Sicht insgesamt sogar höhere Beiträge zahlen müssen, wenn Beitragsanpassungen rückabgewickelt werden", sagt etwa Herbert Schneidemann, Vorstandschef der Deutschen Aktuarvereinigung. Schließlich müssten die Versicherer die künftigen Beiträge in der Folge deutlicher anpassen. Hinzu kämen möglicherweise Steuernachzahlungen für den Kunden, wenn dieser die zu viel gezahlten Beiträge zurückverlangt, für die er zuvor Steuerermäßigung bekommen hatte. (dpo)