Versicherungsvermittler müssen seit 2018 regelmäßig die Schulbank drücken. Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD schreibt vor, dass sie jährlich 15 Stunden in ihre Weiterbildung investieren müssen. Aber nicht nur die freien oder gebundenen Vermittler selber, auch Mitarbeiter müssen ihr Know-how auffrischen, wenn sie unmittelbar im Vertrieb tätig sind. Was sich einfach anhört, hat in der Praxis zahlreiche Fragen zum Kreis der Betroffenen, Umfang und Inhalt der Weiterbildungsverpflichtungen aufgeworfen. Die Finanzaufsicht Bafin und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) haben darauf nmit einem gemeinsam erstellten Fragen-Antwort-Katalog (FAQs) reagiert (den Link zu dem Dokument finden Sie hier).

Eine der wichtigsten Fragen behandeln Bafin und DIHK gleich zu Beginn: Wer muss sich nicht fortbilden? Die FAQs listen hier Personen, die nur Aufgaben ohne Bezug zur Versicherungsvermittlung haben, auf. Dazu zählen Mitarbeiter in der Buchhaltung, der Personalabteilung oder Back-Office-Kräfte für die Terminverwaltung. Weiter müssen sich sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler, Annexvermittler ohne Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 8 Gewerbeordnung (GewO) und Gewerbetreibende, die Versicherungen lediglich als Zusatzleistung zu einer Ware oder einer Dienstleistung vermitteln, nicht weiterbilden.

Geschäftsführer auf die Schulbank!
Eine oft diskutierte Frage in der Branche ist offenbar auch, wer sich weiterbilden muss, wenn der Vermittler als juristische Person, etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft, firmiert. Die Antwort: Die Weiterbildungspflicht trifft hier den oder die gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer oder Vorstände – und natürlich auch die im Vertrieb tätigen Mitarbeiter, wie Bafin und DIHK extra betonen. Allerdings darf ein Geschäftsführer oder Vorstand seine Weiterbildungspflicht einem Angestellten "aufbürden", sofern er selber nicht im Vertrieb aktiv ist.

Ferner wird immer gefragt, welche Veranstaltungen – online oder Präsenz – als Weiterbildung zählen und angerechnet werden. Bafin und DIHK führen dazu aus, dass alles, was einen direkten Bezug zur Vermittlung hat, dazu gehört. Also auch sogannte Produktinformationsveranstaltungen, "sofern die Veranstaltungen das jeweilige Produkt (Art, Inhalt, Umfang und Bedingungen von Versicherungsprodukten) zum Gegenstand haben und es sich nicht um reine Verkaufs- oder Werbeveranstaltungen handelt." Aber: Nicht angerechnet werden Veranstaltungen zur Umsatzplanung oder der Motivation von im Vertrieb tätigen Personen. (jb)